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Steuerliche Begünstigung: E-Auto als Dienstwagen: Jetzt mit höherer Bruttopreisgrenze

Steuerliche Begünstigung

E-Auto als Dienstwagen: Jetzt mit höherer Bruttopreisgrenze

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    Neu ist seit dem 1. Juli, dass das E-Auto, das als Dienstwagen genutzt werden soll, einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro haben darf, ohne an Steuervorteil einzubüßen.
    Neu ist seit dem 1. Juli, dass das E-Auto, das als Dienstwagen genutzt werden soll, einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro haben darf, ohne an Steuervorteil einzubüßen. Foto: Henning Kaiser/dpa/dpa-tmn

    Wer einen Dienstwagen auch privat oder für Fahrten zur Arbeit nutzt, muss den daraus entstehenden sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Bei Nutzung eines E-Autos oder Hybridfahrzeugs ist die Besteuerung begünstigt. Für einen elektrifizierten Dienstwagen etwa sind nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern - gegenüber 1 Prozent bei Verbrennern.

    Weitere Verbesserung für E-Autos seit Anfang Juli

    Zum 1. Juli 2025 hat der Gesetzgeber die Konditionen für E-Dienstwagenfahrer noch einmal nachgebessert. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Folgendes ist neu:

    Was für Hybridautos und Verbrenner gilt

    Folgendes galt auch schon vor dem Stichtag und gilt weiterhin:

    Dienstwagen muss nicht zwingend neu sein

    «Wichtig zu wissen ist, dass das angeschaffte beziehungsweise erstmals einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte E-Auto nicht neu sein muss», erklärt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer.

    Auch gebrauchte E-Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, fallen unter die begünstigende Regelung. Wichtig: Auch bei gebrauchten Dienstwagen wird der Bruttolistenpreis, nicht der Kaufpreis, zur Besteuerung herangezogen. Auch sie müssen daher die Höchstgrenzen beim Bruttolistenpreis einhalten.

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