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Tourismus: Reiserechtler: Kleidung meist kein Grund für Flugverbot

Tourismus

Reiserechtler: Kleidung meist kein Grund für Flugverbot

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    Hauptsache nicht nackt: Aufgrund des Outfits darf niemand des Flugzeugs verwiesen werden.
    Hauptsache nicht nackt: Aufgrund des Outfits darf niemand des Flugzeugs verwiesen werden. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

    Knappes Höschen, anstößiges T-Shirt-Motiv oder auffälliges Tattoo - was dem einen gefällt, kann dem anderen übel aufstoßen. Aber kann eine Fluggesellschaft allein aufgrund eines solchen Auftretens die Beförderung verweigern? Nein, sagt der Berliner Reiserechtler Moritz Walprecht.

    «Solange man nicht nackt ist, besteht wegen Kleidung grundsätzlich keine Möglichkeit, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern.» Wer etwa wegen eines T-Shirts nicht an Bord gelassen werde, könne die Airline später auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verklagen, sagt Walprecht. Diese ist nämlich für Betroffene vorgesehen, sofern die Gründe für den Ausschluss vom Flug ungerechtfertigt sind.

    Unangemessenes Verhalten kann zum Ausschluss führen

    «Das Gericht muss dann klären, ob in dem T-Shirt ein ausreichender Grund vorlag, Sie vom Flug auszuschließen», so der Jurist. Walprecht ist aber kein Fall bekannt, in dem sich eine Airline vor Gericht einer Entschädigungszahlung lediglich aufgrund unangemessener Kleidung entziehen konnte. Auch ein Verweis auf besondere Beförderungsbedingungen der Airline helfe da nicht.

    Anders sieht es Walprecht zufolge übrigens aus, wenn Fluggäste unangemessenes Verhalten an den Tag legen. Sind sie etwa betrunken, werden beleidigend, handgreiflich oder rauchen an Bord, können Fluggesellschaften sehr wohl zum Äußersten greifen - und der jeweiligen Person den Zutritt zum Flieger verwehren oder sie des Flugzeugs verweisen.

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