Bislang haben private Krankenversicherer ihren Versicherten Papierbescheinigungen zur Vorlage bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Dieser benötigt die Unterlagen, um die Belastungen durch die private Kranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung des Entgelts steuerlich berücksichtigen zu können. Ab 2026 reicht das nicht mehr aus. Versicherer müssen die Daten künftig elektronisch an Arbeitgeber übermitteln.
Dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) zufolge informieren die Krankenkassen derzeit ihre Versicherten über die Neuerung bei der Datenübermittlungspflicht und starten Ende November mit der Datenübermittlung für 2026.
Elektronischer Übermittlung der Daten nicht widersprechen
Der BVL rät Betroffenen, entsprechenden Informationsschreiben und der elektronischen Übermittlung ihrer Daten nicht zu widersprechen. Denn nur wenn Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung kennen, können sie diese beim Lohnsteuerabzug mindernd berücksichtigen oder bezuschussen.
Für die steuermindernde Berücksichtigung dieser Beiträge in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ist es dem BVL zufolge zudem erforderlich, dass die Höhe der Beiträge sowie etwaige Beitragserstattungen der Krankenkasse elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Auch hier könne ein Widerspruch den reibungslosen Ablauf gefährden.
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