Über das sogenannte Berufsausbildungsförderungsgesetz - kurz BAföG - soll sichergestellt werden, dass Jugendliche und junge Erwachsene in Deutschland genau die Ausbildung absolvieren können, die zu ihnen passt. Wenn Eltern ihren Nachwuchs finanziell nicht unterstützen können oder der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann, greift das Gesetz. Damit verpflichtet sich der Staat, den Schulabschluss, die Ausbildung oder das Studium seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Aber, wie hoch fällt die Förderung nach dem BAföG eigentlich aus und wie wird sie berechnet?
BAföG berechnen: Was bekommen Schüler und Studenten?
BAföG ist nicht gleich BAföG. Unterschieden wird zwischen den Förderarten als Zuschuss oder als Darlehen. Wer noch zur Schule geht und auf Unterstützung angewiesen ist, erhält laut dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ab der 10. Klasse einen Vollzuschuss. Das Geld muss also nicht zurück gezahlt werden. Dafür fällt die Förderung aber in der Regel auch etwas geringer aus, als bei Studierenden.
Wie das Ministerium auf bafög.de schreibt, erhalten Studierende BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Ausgezahlt werden soll die Unterstützung jeweils zu einem bestimmten Termin.
BAföG berechnen: Wie wird der Bedarfssatz bestimmt?
Um das BAföG, das einem zusteht zu berechnen, muss zunächst der persönliche Bedarf ermittelt werden. Dieser wird nach dem sogenannten Bedarfssatz berechnet und richtet sich laut nettolohn.de nach der Art der Ausbildungsstätte, dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und danach, ob Betroffene alleine oder bei den Eltern wohnen. Das BMBF macht aber deutlich, dass ein individueller Bedarf nicht berücksichtigt wird. Stattdessen wird mit Pauschalen gearbeitet, die die durchschnittlichen Kosten für Lebenshaltung sowie die Ausbildung berücksichtigen sollen.
Daraus ergibt sich laut bafög.de folgende Förderung:
- Wird eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule ab der 10. Klasse oder eine Fach- oder Fachoberschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, besucht, ...
> erhalten Betroffene, die bei den Eltern wohnen, keine Förderung, egal ob mit oder ohne Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 122 Euro.
> erhalten Betroffene, die nicht bei den Eltern wohnen 632 Euro, mit KV- und PV-Zuschlag liegt der Höchstsatz bei 754 Euro. - Wird eine Berufsfachschul- oder Fachschulklasse besucht, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ...
> erhalten Betroffene , die bei den Eltern wohnen, 262 Euro und mit KV- und PV-Zuschlag 384 Euro.
> erhalten Betroffene, die nicht bei den Eltern wohnen 632 Euro und im Höchstsatz 754 Euro. - Wird eine Abendhaupt-, Abendreal- oder Berufsaufbauschule oder eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, besucht, ...
> erhalten Betroffene, die bei den Eltern wohnen, 474 Euro und mit Zuschlag 596 Euro.
> erhalten Betroffene, die nicht bei den Eltern wohnen, 736 Euro und im Höchstsatz 858 Euro. - Wird eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kollegs besucht, ...
> erhalten Betroffene, die bei den Eltern wohnen, 480 Euro und mit Zuschlag 602 Euro.
> erhalten Betroffene, die nicht bei den Eltern wohnen, 781 Euro und im Höchstsatz 903 Euro. - Wird eine höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule besucht, ...
> erhalten Betroffene, die bei den Eltern wohnen, 511 Euro und mit KV- und PV-Zuschlag 633 Euro.
> erhalten Betroffene, die nicht bei den Eltern wohnen, 812 Euro und im Höchstsatz mit Zuschlag 934 Euro.
Wichtig zu beachten ist, dass der Bedarfssatz noch nicht die tatsächliche Höhe des BAföG angibt. Von dem passenden Satz werden laut bafög.de noch das eigene vorhandene Einkommen und Vermögen sowie das von Ehe- oder Lebenspartnern und das der Eltern abgezogen.
BAföG berechnen: Welches Einkommen wird angerechnet?
Wurde ein passender Bedarfssatz ausgewählt, werden davon noch bestimmte Einkommen abgezogen. Hat die BAföG-Empfängerin oder der BAföG-Empfänger selbst ein Einkommen, wird dieses laut nettolohn.de ab einem monatlichen Verdienst von über 520 Euro angerechnet. Vom Einkommen abgezogen werden nach Angaben des BMBF außerdem die Einkommen- und die Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung - also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung - sowie der Altersentlastungsbetrag.
Übrigens wird bei Eltern sowie Partnern das Gehalt aus dem vorletzten Jahr als Grundlage für die Berechnung des BAföG-Anspruchs genommen. Bei den Empfängerinnen und Empfängern selbst geht es um das aktuelle Vermögen.
BAföG berechnen: Welche Freibeträge gelten?
Das Einkommen wird nach Angaben von bafög.de nicht vollständig auf den BAföG-Bedarfssatz angerechnet. Hier gibt es bestimmte Freibeträge.
Für Eltern gilt ein Freibetrag von 2415 Euro, wenn sie zusammenleben. Bei einem alleinstehenden Elternteil liegt er bei 1605 Euro, bei einem Stiefelternteil bei 805 Euro und je Kind sind 730 Euro frei.
Ehe- oder Lebenspartner von BAföG-Empfängerinnen oder Empfängern haben einen Freibetrag von 1605 Euro und ebenfalls 730 Euro pro Kind.
Wer beispielsweise selbst in den Ferien mit einem Job Geld verdient, kann ebenfalls von Freibeträgen profitieren. Angerechnet werden jährlich 1200 Euro Werbungskostenpauschale und eine Sozialpauschale von 21,6 Prozent. Der verbleibende Betrag wird laut bafög.de durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Anschließend wird ein Freibetrag von 330 Euro pro Monat abgezogen.
Wer demnach pro Monat 520,92 Euro oder im Jahr 6251,04 Euro brutto verdient, dem wird nichts vom Bedarfssatz abgezogen.
BAföG berechnen: Welches Vermögen wird angerechnet?
Auch das eigene Vermögen - nicht das der Partnerin oder des Partners oder der Eltern - wird ab einer Höhe von über 15.000 Euro bei der BAföG-Förderung berücksichtigt. Wer über 30 Jahre alt ist, kann sich sogar 45.000 Euro zur Seite legen. Der Freibetrag erhöht sich bei BAföG-Beziehern, die Kinder oder einen Partner haben, zudem um jeweils 2300 Euro pro Person, schreibt bafög.de.
Wie wird das verbleibende Vermögen aber angerechnet? Es wird dem BMBF zufolge durch die Anzahl der Kalendermonate im Bewilligungszeitraum geteilt und anschließend auf den monatlichen Bedarf angerechnet.
Nach allen oben aufgeführten Abzügen, ergibt sich die individuelle Höhe für das BAföG.