Die Blätter allen von den Bäumen und verteilen sich auf Gehwegen, Straßen und in Gärten. Um sie zu entfernen, wird statt des früher üblichen Rechens gerne ein Laubbläser genutzt. Doch Achtung: Das ist nur zu bestimmten Zeiten erlaubt!
Für die einen sind Laubbläser nämlich eine praktische Erleichterung beim Entfernen von Laub, für andere dagegen eine Quelle unerträglichen Lärms. Damit beide Seiten zu ihrem Recht kommen, wurde der Gebrauch von Laubbläsern gesetzlich geregelt .
Praktische, aber auch laute Geräte, die der Gesundheit schaden können
Denn Laubbläser sind meistens so laut, dass sie den Nachbarn den Schlaf und das körperliche Wohlbefinden rauben können. Laubbläser - und auch die ergänzenden Laubsauger, die das Laub in einem Fangsack saugen und oft gleich klein häckseln - können eine Lautstärke von bis zu 115 Dezibel erreichen. Nicht umsonst tragen Menschen, die mit Laubbläsern arbeiten, meist einen Gehörschutz. Zum Vergleich verschieden hohe Dezibelwerte und die aus unterschiedlich hohen Lautstärken resultierenden Gehörschäden:
- 60 Dezibel: Bereits ab einer Lautstärke von 60 Dezibel sind Hörschäden möglich, wenn das Gehör diesem Lärm längerfristig ausgesetzt ist.
- 85 Dezibel: Dieser Wert entspricht etwa dem Lärm einer stark befahrenen Straße.
- 110 Dezibel: Auf Rockkonzerten kann ein Wert von 110 Dezibel erreicht werden.
- 120 Dezibel: Ab einem Wert von 120 Dezibel kann das Gehör schon bei einem einmaligen Erlebnis dauerhaft geschädigt werden.
Doch nicht nur das Gehör reagiert auf Lärm. So kann eine andauernde Lärmbelästigung zu Stress und Nervosität führen, was wiederum Herz-Kreislauf-Erkrankungen begünstigt. Auch das hormonelle System und das autonome Nervensystem werden durch Lärm beeinträchtigt, Blutdruck und Herzfrequenz können sich dadurch negativ verändern.
Benzinbetrieben am lautesten, elektrisch etwas leiser
Laubbläser sind vor allem dann sehr laut, wenn sie benzinbetrieben sind. Deshalb kommen jetzt immer mehr Laubbläser auf den Markt, die elektrisch betrieben werden. Diese verfügen entweder über einen Akku oder ein Kabel, was einen leiseren Betrieb ermöglicht. Solche Laubbläser erhalten dann unter Umständen sogar ein EG-Umweltzeichen, das es in manchen regionalen Regelungen ermöglicht, den Laubbläser zu längeren Zeiten am Tag zu verwenden.
Das Laub einfach liegenzulassen, wenn man keine Lust hat, es manuell per Rechen zu entfernen, oder die Weigerung, sich an die Lärmschutzverordnung zu halten, sind übrigens keine Lösungen. Denn das Laub kann auf Gehwegen schnell rutschig werden, Fußgänger können stürzen. Wer das Laub an seiner Grundstücksgrenze also nicht entfernt und sich deshalb ein Unfall ereignet, der muss unter Umständen für den Schaden haften und es können Bußgelder bis zu 5000 Euro drohen.

Die Regelungen für den Einsatz von Laubbläsern
Wann man den Laubbläser verwenden darf, steht in einem Regelwerk mit den sperrigen Namen Maschinenlärmschutzverordnung. Darin wird der Gebrauch von 57 Geräte- und Maschinenarten, etwa von Rasenmähern, Betonmischern, Kettensägen und eben auch Laubbläsern, geregelt.
In der Maschinenlärmschutzverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom September 2002 steht zum Thema Laubbläser: „Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr betrieben werden. Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden.“
Allerdings können Städte und Gemeinden davon abweichende Regeln aufstellen. Wer also ganz sicher sein will, wann der Einsatz des Laubbläsers an seinem Wohnort tatsächlich erlaubt ist, sollte bei Stadt oder Gemeinde anrufen oder sich die entsprechende Verordnung im Internet aufrufen. Denn wer diese Lärmschutzverordnung einfach ignoriert, dem kann, wenn das angezeigt wird, richtig viel Geld kosten. Bis zu 50.000 Euro kann das Bußgeld betragen.
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