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ZAPFENDORF: Wortbeiträge dürfen nicht störend sein

ZAPFENDORF

Wortbeiträge dürfen nicht störend sein

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    Bei der Bürgerversammlung in Zapfendorf ließ Bürgermeister Volker Dittrich abstimmen, ob Franz Spindler sich weiterhin zu Wort melden dürfe. Die rechtlichen Grundlagen dafür lassen viel Interpretationsspielraum.
    Bei der Bürgerversammlung in Zapfendorf ließ Bürgermeister Volker Dittrich abstimmen, ob Franz Spindler sich weiterhin zu Wort melden dürfe. Die rechtlichen Grundlagen dafür lassen viel Interpretationsspielraum. Foto: SymbolMarkus Drossel

    In der Bürgersammlung am Dienstagabend in der Aula der Schule ist es zu Irritationen gekommen: Als Franz Spindler sich zum dritten Mal mit Anliegen zu Wort meldete, ließ Bürgermeister Volker Dittrich die Versammlung über dessen künftiges Rederecht abstimmen (diese Redaktion berichtete). Geschätzte 20 von 60 Anwesenden votierten dagegen, Franz Spindler erhielt danach nicht mehr das Wort. Doch ist das auch rechtlich zulässig? – Der Versuch einer rechtlichen Wertung.

    „Nach Artikel 18 Absatz drei der Gemeindeordnung haben Gemeindebürger ein Rederecht in einer Bürgerversammlung. Die Worterteilung erfolgt durch den Versammlungsleiter“, erklärt Pressesprecherin Stefanie Schuhmann vom Landratsamt Bamberg stellvertretend für den Fachbereich Kommunalaufsicht. „Dieser ist für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Bürgerversammlung verantwortlich.“

    Dies beinhalte auch die Gewährleistung, dass alle interessierten Gemeindebürger gleichermaßen die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu äußern und ihr Rederecht auszuüben. „Die Ausgestaltung dieser Aufgabe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden“, fügt sie an.

    „Stört ein Teilnehmer der Sitzung die Veranstaltung oder übt er sein Rederecht rechtsmissbräuchlich aus, kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.“

    Stefanie Schuhmann, Pressesprecherin am Landratsamt

    Er habe für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Behandlung der zu erörternden Angelegenheiten zu sorgen. Ebenso, entsprechend dem Zweck der Bürgerversammlung, für einen möglichst umfassenden Informations- und Meinungsaustausch.

    Vorsitzender hat die Ordnungsgewalt

    „Dabei kann auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, die auch für eine Gemeinderats- oder Ausschusssitzung gelten. Dem Vorsitzenden steht daher nicht nur das Hausrecht, sondern auch die Ordnungsgewalt während der Sitzung zu“, sagt die Pressesprecherin. „Stört ein Teilnehmer der Sitzung die Veranstaltung oder übt er sein Rederecht rechtsmissbräuchlich aus, kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen, beispielsweise bei abschweifenden oder unsachlichen Redebeiträgen.“ Dies stelle in einem solchen Fall auch keine willkürliche Zensur dar. „Ein Beschluss der Teilnehmer der Bürgerversammlung ist hierbei nicht erforderlich.“

    Doch was bedeutet „rechtsmissbräuchlich“? Unflätig äußerte sich, im konkreten Fall, Franz Spindler nicht, ebenso wenig aggressiv. Wohl aber hätten die gut eineinhalb Dutzend vorbereiteten Anfragen den zeitlichen Rahmen gesprengt.

    Bei fortgesetzter erheblicher Störung

    „Der generelle Ausschluss eines teilnahmeberechtigten Gemeindebürgers von der Versammlung oder der Entzug des Rederechts während der gesamten Versammlung ist dagegen nur bei einer fortgesetzten erheblichen Störung und auch nur mit Zustimmung der Bürgerversammlung zulässig“, heißt es aus dem Landratsamt. Als Bürger von Zapfendorf war Spindler definitiv teilnahmeberechtigt. Ob zwei getätigte Anfragen und der Versuch, weitere Informationen zu bekommen, eine „erhebliche Störung“ darstellen, ist zumindest zweifelhaft.

    Dem Landratsamt Bamberg ist kein Fall bekannt, in dem eine Bürgerversammlung wegen Mängel wiederholt werden musste. „Die Bürgerversammlung dient der Mitwirkung der Bürger in Form der Mitberatung gemeindlicher Angelegenheiten, insbesondere mittels Empfehlungen an den Gemeinderat, nicht aber in Form der Mitentscheidung wie beim Bürgerentscheid“, fügt Schuhmann an. „Die Empfehlungen der Bürgerversammlung müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden.“ Dieser Beratungspflicht stehe allerdings kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Gemeindebürgers gegenüber. Empfehlungen aus der Bürgerversammlung gab es jedoch eh keine.

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