Wieviele PKW sind seit dem Stichtag 16. Juli 2013 mit „STE“ zugelassen worden?
Helmut Kurz: Leider haben wir hierzu keine edv-seitige Standardabfrage.
Fahren die alle im Raum Bad Staffelstein oder gibt es auch welche zum Beispiel in Altenkunstadt oder auf dem Jura?
Kurz: Die Unterscheidungszeichen „STE“ und „LIF“ sind für alle Personen oder Firmen mit Hauptwohnsitz/Firmensitz im Landkreis Lichtenfels frei wählbar. Eine Eingrenzung des Unterscheidungszeichens „STE“ auf Personen oder Firmen aus Bad Staffelstein gibt es nicht. Es gibt deshalb bestimmt auch Fahrzeughalter aus anderen Teilen des Landkreises, die „STE“ gegenüber „LIF“ vorziehen.
Wie ist der Anteil von „LIF“ zu „STE“ in etwa? Halbe-halbe oder überwiegt das „LIF“?
Kurz: Es überwiegt sicherlich „LIF“.
Ist es ein Wunschkennzeichen? Wieviel muss der „STE“-Liebhaber mehr bezahlen?
Kurz: Jedes Wunschkennzeichen (egal ob „STE“ oder „LIF“) kostet 12,80 Euro. Diese Gebühren sind bundesweit einheitlich. Andreas Grosch ergänzt: Ein Wunschkennzeichen gilt für die Kennzeichenstellen nach dem „LIF“ und „STE“ (A - ZZ oder 1 - 999). Wenn man hier keine eigenen Kombinationen wünscht, dann gibt die Zulassungsstelle ein zufälliges Kennzeichen raus. Hier kann man wählen zwischen „STE“ oder „LIF.“ Dieses zufällige Kennzeichen ist kostenlos und fällt nicht unter den Fall Wunschkennzeichen.
Wurden mehr bereits zugelassene Autos umgemeldet auf „STE“ oder haben sich hauptsächlich Besitzer bei der Neunulassung eines Autos für „STE“ entschieden? Wie ist der Trend ?
Kurz: „Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Es gab sicherlich auch Umschreibungen bereits zugelassener Fahrzeuge von „LIF“ auf „STE“ ohne Halterwechsel. Das dürfte aber eher die Ausnahme gewesen sein..
Das „STE“ galt ja vor der Landkreisreform: jetzt dürfen nur diejenigen ein „STE“ oder „LIF“ wählen, die im jetzigen Landkreis Lichtenfels wohnen. Ist das noch korrekt?
Kurz: Zum aktuellen Rechtsstand siehe Frage 2. Seit dem 1. Oktober 2019 kann ein Kfz-Kennzeichen von zugelassenen Fahrzeugen (mit oder ohne Halterwechsel) auch bei einer Umschreibung in einen anderen Landkreis oder kreisfreie Stadt beibehalten werden. Das heißt, es kann also durchaus auch sein, dass etwa in Berlin ein Fahrzeug mit dem Unterscheidungszeichen „STE“ oder „LIF“ zugelassen ist, weil dieses Fahrzeug zuvor im Landkreis Lichtenfels zugelassen war. Umgekehrt könnte auch ein Fahrzeughalter, der von Berlin nach Lichtenfels umgezogen ist, sein Kennzeichen mit Unterscheidungszeichen „B“ bei der Umschreibung in unseren Landkreis beibehalten.