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MICHELAU: Hallenbad Michelau ab 21. Juni wieder offen

MICHELAU

Hallenbad Michelau ab 21. Juni wieder offen

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    Die Schülerinnen und Schüler freuen sich, dass sie bereits vorab das Hallenbad in Michelau für den Schwimmunterricht nutzen können. Am 21. Juni öffnet das Hallenbad dann für alle seine Besucher seine Pforten.
    Die Schülerinnen und Schüler freuen sich, dass sie bereits vorab das Hallenbad in Michelau für den Schwimmunterricht nutzen können. Am 21. Juni öffnet das Hallenbad dann für alle seine Besucher seine Pforten. Foto: Gemeinde Michelau

    Das Hallenbad öffnet am Montag, 21. Juni, wieder seine Pforten. Es müssen einige Maßnahmen und Einschränkungen hinsichtlich der Hygienevorschriften beachtet werden, so die Gemeinde.

    Ferner gelten folgende neue Öffnungszeiten: Montag 16 bis 18.30 Uhr, Dienstag 16 bis 19.45 Uhr, Mittwoch 16 bis 21 Uhr; Warmbadetag, Donnerstag und Samstag geschlossen, Freitag 16 bis 21 Uhr, Sonntag: 8 bis 12 Uhr.

    Die Badezeit bleibt im Rahmen der Öffnungszeiten uneingeschränkt. Eine Voranmeldung ist vorerst nicht erforderlich. Gleichzeitig dürfen im Hallenbad 31 Besucher anwesend sein. Beim Betreten und Verlassen des Hallenbades werden alle Besucher mit ihren Kontaktdaten registriert. Die Daten werden nach den gesetzlichen Vorgaben vier Wochen aufbewahrt und danach vernichtet.

    Im Eingangsbereich, an der Kasse und bis zu den Umkleideschränken, sowie auf dem Weg von den Umkleideräumen zum Ausgang muss ein Mund- Nasen- Schutz getragen werden, teilt die Gemeinde weiter mit. Im Bereich Duschen und in der Schwimmhalle kann auf den Mund-Nasen-Schutz unter Einhaltung der Abstandsregelung verzichtet werden. Laut den gesetzlichen Vorschriften dürfen die beiden Dampfbäder im Hallenbad nicht betrieben werden.

    Sollte im Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert 50 überschritten werden, ist ein Zutritt ins Hallenbad nur mit einem schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnis (PCR- oder POC-Antigentest) gestattet.

    Asymptomatische Personen (geimpfte Personen), die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises oder Genesenen-Nachweises (genesene Personen) sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen. (red)

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