Da die 14. Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 1. September nicht für kommunale Gremiensitzungen gelte (IMS vom 2.09.2021/3.09.2021), beruhten die nachstehenden Regelungen auf dem Hausrecht, welches für Sitzungen gemäß Art. 47 Abs. 1 Landkreis-Ordnung vom Vorsitzenden (in der Regel dem Landrat) ausgeübt werde. heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes Lichtenfels:
• „1. Zutritt:
Zutritt zu Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse erhalten nur asymptomatische Personen, die im Sinne der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen oder negativ getestet sind und dies jeweils mit einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis bestätigen können. Dies gilt auch für Besucher/Zuhörer anlässlich ihrer Teilnahme an den Sitzungen. Der Nachweis ist auf Verlangen beim Betreten des Sitzungssaales den vom Vorsitzenden beauftragten Mitarbeitern vorzulegen/vorzuzeigen.
Der negative Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann mittels eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), erbracht werden. Für nicht geimpfte und nicht genesene Teilnehmer stellt der Landkreis kostenlose Antigen-Schnelltests (Selbsttests) zur Verfügung, welche 30 Minuten vor der jeweiligen Sitzung unter Aufsicht am Sitzungsort durchgeführt werden können.
Die Regelungen des § 3 Abs. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten entsprechend.
• 2. Maskenpflicht:
Es besteht Maskenpflicht im Landratsamt Lichtenfels bzw. in für Sitzungen genutzten, externen Gebäuden jeweils im Innenbereich. Der Maskenpflicht wird durch das Tragen mindestens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes genüge getan.
• 3. Ausnahmen von der Maskenpflicht:
Keine Plicht zum Tragen einer Maske besteht:
->am Platz, wenn der Abstand zum nächsten Teilnehmer mindestens 1,5 Meter beträgt
-> für den Sprecher am jeweiligen Mikrofon,
-> bei Vorlage eines ärztlichen Attestes im Rahmen der Eingangskontrolle, welches bestätigt, dass das Tragen eines mind. medizinischen Mund-Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (red)