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Gemeindeordnung lässt Spielraum zu

Lichtenfels

Gemeindeordnung lässt Spielraum zu

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    Die bayerische Gemeindeordnung spricht über Stadt- und Gemeinderatssitzungen eine ganz eindeutige Sprache. In Artikel 52, Absatz 2 heißt es: „Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.“

    In den einzelnen Gemeindeordnungen wird dann noch genau geklärt, was unter dem „Wohl der Allgemeinheit“ und den „berechtigten Ansprüchen einzelner“ zu verstehen ist. In Lichtenfels heißt es zum Beispiel in Artikel 23 der Geschäftsordnung für den Stadtrat:

    „Absatz 1: In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt: Personalangelegenheiten, Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, Sparkassenangelegenheiten, Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.

    Absatz 2: Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt: Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist; sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache vorgeschrieben ist.“

    Für Entscheidungen, die in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen werden, gilt folgende Regel, die wiederum in Artikel 52 der Gemeindeordnung festgeschrieben ist, dieses Mal in Absatz 3: „Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“

    Kritischer Punkt

    Ein kritischer Punkt ist die Bekanntgabe der Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung. In vielen Kommunen wird diese nicht veröffentlicht, um Persönlichkeitsrechte zu wahren. Dies widerspricht jedoch Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetzes, nachdem die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft hat.

    Interessant dazu ist der Aufsatz von Regierungsrat Michael Pahlke vom Landratsamt Würzburg, den dieser in der Zeitschrift „Bayerische Verwaltungsblätter – Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung“ (Ausgabe 2/2014) veröffentlicht hat. Er kommt zu folgendem Schluss:

    „Die von der herrschenden Meinung vorgenommene einschränkende Auslegung des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO, wonach sich die Pflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung der Tagesordnung trotz anderslautenden Wortlauts nur auf den öffentlichen Teil beziehe, ist abzulehnen. Vielmehr sind auch Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen ortsüblich bekannt zu machen. Soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, ist die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils nur in verallgemeinerter Form bekannt zu machen.“

    Regierungsrat Pahlke geht sogar noch weiter, er betont, dass sogar das Abstimmungsverhalten in einer nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben werden soll. Die Bürger hätten auch nachträglich das Recht zu erfahren, wie ihr Vertreter abgestimmt hat.

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