Der Bezirk Oberfranken weist darauf hin, dass Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 Prozent Nitrat i. d. TS) einer Sperrfrist unterliegen. Dazu zählen unter anderem Jauche, Gülle, Gärsubstrat (flüssig und fest), Klär-schlamm, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger und auch Gemische aus organischen und mineralischen Düngern.
Das Sachgebiet L2.3P – Landnutzung am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg hat auf Antrag des Bayerischen Bauernverbands die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis Ablauf des 15. Mai wie folgt verschoben:
Für den Regierungsbezirk Oberfranken
• auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung der Düngeverordnung (AVDüV) vom 22. Dezember 2020 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden vom 15. November 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022,
• auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung der Düngeverordnung (AVDüV) vom 22. Dezember 2020 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sogenannten „roten Flächen“) vom 15. Oktober 2021 bis einschließlich 14. Februar 2022.
Oberfrankenweit gelten auf Flächen, die nicht als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, nun folgende Sperrfristen:
• Grünland, Dauergrünland, mehrjähriger Feldfutterbau: 15. November 2021 bis 14. Februar 2022,
• auf Ackerland mit Zwischenfrucht (Aussaat bis 15. September), Winterraps, Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis 1. Oktober 2021): 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022,
• auf dem restlichen Ackerland: Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar 2022.
Oberfrankenweit gelten auf Flächen, die als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (sogenannten „roten Flächen“) nun folgende Sperrfristen:
• Grünland, Dauergrünland, mehrjähriger Feldfutterbau: 15. Oktober 2021 bis 14. Februar 2022,
• auf Ackerland mit Zwischenfrucht nur mit Futternutzung (nicht Biogasnutzung) (Aussaat bis 15. September) und Winterraps bei Gehalt Nmin weniger als 45 Kilogramm: 1. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022,
• auf dem restlichen Ackerland: Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar 2022.
Zusätzlich gilt für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau:
• ab 1. September bis zum Sperrfristbeginn dürfen maximal 80 Kilogramm Nitrat pro Hektar ausgebracht werden. Auf roten Flächen dürfen in diesem Zeitraum maximal 60 Kilogramm Nitrat pro Hektar ausgebracht werden.
• Eine Düngung mit 30 Kilogramm Ammonium- beziehungsweise 60 Kilogramm pro Hektar Gesamtstickstoff nach der letzten Nutzung ist nur möglich, wenn im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn die 80 Kilogramm Nitrat pro Hektar noch nicht ausgeschöpft sind und im kommenden Frühjahr eine Nutzung des Aufwuchses erfolgt.
Für Ackerland gilt:
• Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 Kilogramm Ammonium- beziehungsweise 60 Kilogramm pro Hektar Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, wenn die Saat bis zum Ablauf des 15. September erfolgt.
• Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 Kilogramm Ammonium- beziehungsweise 60 Kilogramm pro Hektar Gesamtstickstoff bis zum Ablauf des 1. Oktober gedüngt werden, bei einer Aussaat bis zu diesem Termin.
• Bei Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen darf bis zum Ablauf des 1. Dezember gedüngt werden.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen, sowie für die Einhaltung des Nitrat-Obergrenzen.
Die Verschiebung der Sperrfrist gilt nicht für weiterreichende Auflagen in Wasserschutzgebieten. Für Flächen, die sich in angrenzenden Regierungsbezirken beziehungsweise Bundesländern befinden, gilt die Sperrfrist des jeweiligen Regierungsbezirkes beziehungsweise Bundeslandes. Im Internet unter www.lfl.bayern.de 280705/index.php ist eine allgemeine Übersicht über die Sperrfristen zu finden. Zudem bietet die LfL bei www.lfl.bayern.de 269704/index.php mit dem Sperrfristprogramm eine Hilfestellung, ob eine Fläche im Herbst noch gedüngt werden darf. (red)