„Ich freue mich, dass im Landkreis nun stabil der Inzidenzwert von 50 unterschritten wurde. Damit können eine Reihe von Erleichterungen umgesetzt werden. Der heutige Inzidenzwert von 12,0 lässt hoffen, dass wir bald noch weitere Öffnungsschritte wagen können. Wie schnell sich die Lage jedoch ändern kann, zeigte die Entwicklung in der vergangenen Woche. Deshalb bitte ich alle Landkreisbürgerinnen und -bürger besonnen mit den wiedergewonnenen Freiheiten umzugehen. Maske, Abstand und Impfung bleiben unsere besten Bausteine auf dem Weg zu der erhofften Normalität“, lautet der Appell von Landrat Christian Meißner.
Aktuelle Regelungen bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert unterschritt im Landkreis Lichtenfels vom 30. Mai bis 3. Juni an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert von 50. Es gelten ab dem zweiten Tag nach vorliegender Voraussetzung, somit zum 5. Juni 2021, zum einen die Regelungen, die an eine Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50 geknüpft sind. Zum anderen konnte das Landratsamt Lichtenfels aufgrund der stabilen Sieben-Tage Inzidenz unter 50 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusätzlich auch eine Allgemeinverfügung mit weiteren Öffnungsschritten erlassen, welche ebenfalls zum 5. Juni in Kraft tritt.
Insgesamt ergeben sich daher nun folgende Neuerungen zum morgigen Samstag:
Märkte, Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig unter folgenden Voraussetzungen: Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Zudem hat sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist, als ein Kunde je zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Wartefläche vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Außengastronomie
Die Öffnung der Außengastronomie wird gestattet. Hierfür maßgeblich ist das jeweils gültige Rahmenkonzept des zuständigen Ministeriums-
Übernachtungsangebote
Zugelassen sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen.
Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis in Form eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
Tourismus
Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahnverkehr, touristischer Reisebusverkehr sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist zugelassen.
Tagesbetreuungsangebote für Minderjährige und junge Volljährige
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen.
ÖPNV und Schulbusverkehr
Im ÖPNV gilt nach wie vor die Maskenpflicht. Auch nach den Pfingstferien, ab dem 7. Juni sind wieder Verstärkerbusse im Einsatz.
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos
Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher wird zugelassen.
Musik
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zugelassen. In Bezug auf das Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater ergibt sich eine Testnachweispflicht.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird und für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Zudem hat der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Sport
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel wird zugelassen, ferner
a) unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 25 Personen; b) auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung; c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.
Freibäder
Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung ist zugelassen. Hinweis
Sobald der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 für den Landkreis Lichtenfels an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird, wird diese Überschreitung sowie die daran gebundenen Beschränkungen amtlich bekannt gemacht.
Sieben-Tage-Inzidenz Sobald der maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 für den Landkreis Lichtenfels an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten wird, werden diese Überschreitung sowie die daran gebundenen Beschränkungen amtlich bekannt gemacht. (red)