Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Obermain
Icon Pfeil nach unten
Lichtenfels
Icon Pfeil nach unten

LICHTENFELS: DGB Schney gibt Tipps zu „Mobbing wegen Übergewicht“

LICHTENFELS

DGB Schney gibt Tipps zu „Mobbing wegen Übergewicht“

    • |
    • |

    „Der verfassungsrechtlich verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz untersagt auch im Arbeitsrecht eine willkürliche Schlechterstellung von Beschäftigten wegen Übergewicht“, betonte DGB-Ortskartellvorsitzender Heinz Gärtner beim digitalen Treffen des Schneyer DGB-Ortskartells. Aufgrund wiederholter Anfragen aus der Region befassten sich die Gewerkschafter mit Problemen übergewichtiger Arbeitnehmer in der hiesigen Arbeitswelt.

    Mehr als ein Viertel der Erwachsenen, informierte DGB-Regionalsekretär Bastian Sauer, sei laut dem Robert-Koch-Institut stark übergewichtig, was in der Medizin als adipös bezeichnet werde.

    Es gebe Vorgesetzte, führte Bastian Sauer aus, die Beschäftigte wegen ihres Gewichts zumindest rügen. Eine Abmahnung wegen des äußeren Erscheinungsbildes sei selbstverständlich unzulässig. Ausnahmen bestehen dann, wenn dies beispielsweise bei einem Model zur Eigenart der Beschäftigung gehöre. Sinnvoller und verantwortungsbewusster sei es, wenn Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber im Rahmen eines Gesundheitsmanagements die Gesundheit ihrer Mitarbeiter fördern. Verpflichten können sie aber ihre Beschäf-tigten hierzu nicht.

    Natürlich, ergänzte Heinz Gärtner, begründe Übergewicht im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes keine Entlassung. Wenn das Kündigungsschutzgesetz wie bei Kleinbetrieben oder während der Probezeit nicht greife, könnte eine Kündigung sich in diesem Zusammenhang als sittenwidrig beziehungsweise als Verstoß gegen Treu und Glauben erweisen. Dies hänge aber von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Insbesondere dann, wenn sachliche Argumente fehlen.

    Starkes Übergewicht, Bastian Sauer weiter, könne dazu führen, dass ein Beschäftigter bestimmte Aufgaben nicht erfüllen könne. Dies könnte zwar in der Regel nicht zu einer verhaltens- jedoch personenbedingten Kündigung führen. Vor allem bei häufig krankhaft bedingter Übergewichtigkeit habe der Arbeitgeber eine umfassende Interessensabwägung vorzuweisen. Der Arbeitgeber habe intensiv zu prüfen, ob nicht eine weniger den Arbeitnehmer belastende Maßnahme innerhalb des Unternehmens möglich sei.

    Das ist bei Mobbing zu tun

    Aus Gesprächen, so Heinz Gärtner, habe er erfahren, dass übergewichtige Mitarbeiter auch in der Region von Kollegen und Vorgesetzten regelrecht schikaniert werden, um sie loszuwerden. Mobbing liege dann vor, wenn sich derartiges Verhalten über längere Zeit erstrecke, die Betroffenen bewusst ausgegrenzt und gedemütigt werden. Hier sei es sinnvoll, um ein gezieltes Mobbing zu belegen, dass ein Mobbingtagebuch geführt werde und entsprechende Vorfälle zu dokumentieren. Kann der Mitarbeiter dem Arbeitgeber nachvollziehbar derartige Vergehen belegen, erfordert es die Fürsorgepflicht unverzüglich zu Handeln. Betriebe der Arbeitgeber selbst Mobbing, handele es sich um eine eklatante Verletzung seiner Vertragspflichten, die letztendlich zu Schadensersatz sowie Schmerzensgeld führe.

    In der Diskussion wurde herausgestellt, dass Übergewichtige oft schon bei Bewerbungen sowie der Berufswahl Einschränkungen erfahren. Das Gewicht von Bewerbern, hieß es, werde vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht erfasst. Lassen sich Absagen mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Verbindung bringen, können Schadensersatzansprüche zum Zuge kommen. Bemerkungen zum Gewicht eines Bewerbers, können hierzu Anhaltspunkte bieten. Das AGG schütze stark übergewichtige Leute dann, wenn diese durch körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen bedingt seien. Die Ursache spiele also eine ausschlaggebende Rolle. Einig waren sich die Teilnehmer, dass zunächst für die Einschätzung von Kollegen und Mitarbeitern die fachliche Eignung sein sollte und Vorurteile nicht zeitgemäß seien.

    Heinz Gärtner wies darauf hin, dass sich Kollegen, die sich in diesem Zusammenhang benachteiligt und diskriminiert fühlen, sich an die jeweils zuständige Gewerkschaftsvertretung wenden, Auskünfte einholen und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten lassen können.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden