Weil der Sieben-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Lichtenfels an fünf aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100 unterschritten hat, erlässt der Landkreis am Samstag, 29. Mai, 0 Uhr, Lockerungen und Öffnungsschritte. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt, wie das Landratsamt mitteilt.
„Ich freue mich, dass wir zum Samstag Lockerungen und Öffnungsschritte für die Menschen am Obermain ermöglichen können“, sagte Landrat Christian Meißner. Er warnte allerdings, die 23 neuen Infektionen vom Donnerstag zeigten, wie schnell die Inzidenz wieder steigen kann. „Ich appelliere daher an alle Bürger: Gehen Sie verantwortungsvoll mit den neuen Regelungen um. Unser Ziel muss es sein, auch die 50-er Inzidenz-Marke zu unterschreiten.“ Gerade die Gastronomie und die Beherbergungsbetriebe hätten lange auf diese Öffnungen gewartet: „Setzen wir diese Lockerungen nicht aus Leichtsinn und aus Egoismus aufs Spiel!“
Die Regelungen bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 sind:
• Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eines weiteren Hausstands gestattet, solange die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Die Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
• Sport: Nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren sind erlaubt. Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport im Freien wird zugelassen für Teilnehmer mit negativem Testnachweis, ferner im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen mit Testnachweis. Auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung der Terminbuchung sowie eines Testnachweises. Zugelassen sind bis zu 250 Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Testnachweis. • Freizeiteinrichtungen: Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind unter freiem Himmel und nur für kontaktfreie Sportausübung und Sportausbildung erlaubt.
• Handel und Dienstleistungen: Der Betreiber von zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften mit Kundenverkehr hat sicherzustellen, dass die Zahl der anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je zehn Quadrater für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich je ein Kunde je 20 Qiadratmeter für den zusätzlichen Teil der Verkaufsfläche. Die übrigen Ladengeschäfte können für einzelne Kunden nach Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen. Neben den Hygienestandards dürfen im Laden maximal ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sein. Die Kontaktdaten sind vom Betreiber zu erheben. Nicht mehr notwendig ist hier die Vorlage eines negativen Testergebnisses.
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter Einhaltung der Hygienestandards und vorheriger Terminreservierung zulässig. Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben.
• Gastronomie: Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist auch zwischen 22 und 5 Uhr erlaubt. Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird gestattet. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein höchstens 24 Stunden alter POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis erforderlich.
• Übernachtungsangebote: Zugelassen sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
• Tourismus: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahnverkehr, touristischer Reisebusverkehr sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist unter der Voraussetzung eines Testnachweises zugelassen.
• Freibäder: Die Öffnung von Freibädern für Besucher mit Testnachweis und vorheriger Terminbuchung ist zugelassen.
• Schulen/Betreuung: Nnach den Pfingstferien findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung sowie andere Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird und die Hygienemaßnahmen beachtet werden. Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform unter Einhaltung der Hygienevorgaben zulässig.
• Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlösser, Gärten und Seen sowie zoologische und botanische Gärten können nur nach Terminbuchung öffnen.
Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucher mit Testnachweis und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucher mit Testnachweis wird zugelassen.
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zugelassen.
• Pflegeeinrichtungen: Die Testpflicht für Beschäftigte wird aufgehoben.
Fällt die Sieben-Tage Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 erfolgend ab dem zweiten Tag weitere Lockerungen. (red)