Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Obermain
Icon Pfeil nach unten
Lichtenfels
Icon Pfeil nach unten

LICHTENFELS: Jetzt wieder nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Lichtenfels

LICHTENFELS

Jetzt wieder nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Lichtenfels

    • |
    • |
    Jetzt gilt wieder Lockdown in der Lichtenfelser Innenstadt: Nicht nur den Einzelhandel trifft es.
    Jetzt gilt wieder Lockdown in der Lichtenfelser Innenstadt: Nicht nur den Einzelhandel trifft es. Foto: Till Mayer

    Weil die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) im Landkreis Lichtenfels von 12. bis 14. März, alsomit an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100 überschritten hat, gelten ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzungen, somit zum 16. März, 0 Uhr die strengere Regelungen). Dies sind:

    • Kontaktbeschränkung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

    • Sport: Bei der Sportausübung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

    • Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte des Großhandels. Die Vorgaben des Infektionsschutzes und der Hygienestandards müssen erfüllt sein.

    • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Hiervon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfsdienstes.

    • Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbil-dungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.

    • Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.

    • Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kultur-stätten sowie zoologische und botanische Gärten) sind geschlossen.

    • Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet auf Grund eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

    Testpflicht für Beschäftige in Pflegeeinrichtungen

    • Des weiteren wurde eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen erlassen, die am 16. März, 0 Uhr in Kraft tritt. Aufgrund der Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen im Landkreis Lichtenfels besteht für die Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, Altenheimen und Seniorenresidenzen ab 16. März an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, an denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, eine Testpflicht auf das Coronavirus SARS-CoV-2.

    Sowohl die Änderung des Inzidenzbereichs als auch die Anordnung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen, gelten solange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Landkreis Lichtenfels an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Beides wird amtlich bekannt gemacht, so das Landratsamt. (red)

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden