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LICHTENFELS: Lichtenfels: Private Treffen die größte Infektionsursache

LICHTENFELS

Lichtenfels: Private Treffen die größte Infektionsursache

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    Eine erhöhte Körpertemperatur kann ein Indiz für eine Corona-Infektion sein.
    Eine erhöhte Körpertemperatur kann ein Indiz für eine Corona-Infektion sein. Foto: red

    „Nach Analyse des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens im Landkreis zeigt sich weiterhin eine diffuse Verbreitung der Sars-CoV-2-Infektionen, wobei die Transmissionen aktuell schwerpunktmäßig im familiären und privaten Bereich stattfinden. Zunehmend stellen wir auch ein erhöhtes Infektionsgeschehen am Arbeitsplatz fest“, erläutert Landrat Christian Meißner die aktuelle Infektionslage.

    „Zusammenfassend sind aber private Treffen mit Freunden und Familienangehörigen aktuell die Hauptansteckungsursache im Landkreis Lichtenfels. Berufliche Kontakte spielen auch zunehmend eine Rolle für die Übertragung von Sars-CoV-2“, so der Landrat.

    Wegen der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ergibt sich für Schulen, Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche ab Montag, 19. April, bis einschließlich Sonntag (25.) folgende Regelung:

    • In den Schulen findet in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. • Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülern nur erlaubt, wenn sie sich mindestens zweimal wöchentlich einem Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen. • An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.

    • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung bestehen.

    Der Inzidenz-Wert überschritt von 14. bis 16. April, somit an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 200. Es gelten ab 18. April die Regelungen, die an eine Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 geknüpft sind:

    • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Abweichend hiervon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; mit der Maßgabe, dass im Schutz- und Hygienekonzept Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. • Ausgenommen von der Untersagung der Öffnung sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkasse, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

    Eine Änderung ist erst wieder möglich, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen der Inzidenzwertes unter 200 liegt. Dies wird amtlich bekanntgegeben. (red)

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