„Ich möchte sagen, dass ich Zeit hatte, das Ganze aufzuarbeiten“, erklärte am Dienstag im Amtsgericht ein 26-jähriger Mann aus dem Landkreis. Worüber er nachzudenken hatte, war erschreckend, fand die Polizei ihn doch im Besitz von Daten mit kinder- und jugendpornografischem Inhalt.
Gefunden wurde diese vor über einem Jahr als Bilder und Videos auf Computer-Datenträgern.
Vor Richter Matthias Huber, der dem Schöffengericht vorstand, suchte der Angeklagte zu versichern, dass sein Konsum weniger auf sexueller Neugierde, als vielmehr auf einer allgemeinen und kurzfristigen Neugierde beruhte. Soll heißen: keine Wiederholungsgefahr.
Gegenüber dem Gericht suchte der von Rechtsanwalt Manfred Glöckner vertretene und im Kaufmännischen tätige Mittzwanziger darzulegen, dass er „weder an einem Kind, noch an Jugendlichen sexuelles Interesse habe, noch haben werde“.
Aussagen des Ermittlers
Vieler Zeugen sollte die Verhandlung nicht bedürfen.
Entscheidend war allerdings der 33-jährige sachbearbeitende Polizeibeamte, der im Falle des Angeklagten ermittelnd tätig war.
Er klärte, dass die Tatzeit des Angeklagten schon auf das Jahr 2018 zu datieren sei, die Meldezeit der Missetaten aber zwei Jahre später seitens einer US-amerikanischen Einrichtung erfolgte.
Verbrechen
Drei mobile Endgeräte des Angeklagten wurden darauf der Auswertung zugeführt.
Und was sich erweisen sollte, waren Dateien, deren Besitz der Gesetzgeber nicht als Vergehen, sondern als Verbrechenstatbestand einstuft.
Insofern war klar, dass Verteidiger Manfred Glöckner im Sinne seines bis dato noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Mandanten nicht unterhalb von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung plädieren konnte. Staatsanwalt Baum hob hervor, dass sich hinter all den schlimmen Bildern ein „tatsächliches und nicht nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen“ verbarg.
Er sollte in seinem Plädoyer darauf drängen, dass sich der Angeklagte „unverzüglich in einer Fachambulanz für Sexualstraftäter melden“ müsse, um etwaige Neigungen abzuklären. Das machte er als Bewährungsauflage für eine 18-monatige Haftstrafe zur Bewährung, die den 26-Jährigen auch teuer kommen wird.
Auf 3600 Euro lautete eine weitere Auflagenforderung. Überdies sah Baum eine drei Jahre währende Bewährungszeit als angemessen an. Dass man es bei seinem Mandanten nicht mit einem Mann mit absonderlichen Neigungen zu tun habet davon zeigte sich auch Rechtsanwalt Manfred Glöckner überzeugt. „Ich bin mir sicher, die sagen (bei der Fachambulanz) 'Junge, geh' wieder weg'.“ Folge man dem Zugriffsverlauf auf die Daten, sei ohnehin „offenbar ersichtlich, dass er nicht oft auf Dateien Zugriff nahm“.
Auch darum wären etwaige Geldauflagen „deutlich herabzusetzen“. Nach Glöckners Ermessen sollte sich eine Haftstrafe am unteren Rand des Strafrahmens bewegen, also bei einem Jahr zur Bewährung. Nach kurzer Beratung fällte das Schöffengericht sein Urteil.
Bewährungsstrafe
Es lautete auf ein Jahr Haft zur Bewährung, wobei die Bewährungszeit auf drei Jahre festgelegt wurde. 1500 Euro Geldauflage wird der Verurteilte nun auch zu entrichten haben. Überdies wurde eine Meldung in der Fachambulanz für Sexualstraftäter, zwecks Abklärung eines Behandlungsbedarfs, zwingend festgelegt.