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Nach Mord an Floristin: Lange Jugendstrafe für 18-Jährigen

Lichtenfels

Nach Mord an Floristin: Lange Jugendstrafe für 18-Jährigen

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    Im Fall der getöteten Blumenhändlerin Lichtenfels wurde am Dienstag der Prozess durch die Urteilsverkündung beendet. Die Vorsitzende der Jugendkammer sprach den Angeklagten schuldig des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge. Deshalb muss der Täter eine Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten antreten. Damit blieb die Vorsitzende knapp unter der möglichen Höchststrafe von zehn Jahren.

    Da er wegen des jugendlichen Alters des Angeklagten nichtöffentlich stattfand, hat das Landgericht Coburg dazu eine Pressemitteilung herausgegeben.

    Zu Prozessbeginn hatte der mittlerweile 18-jährige Lichtenfelser gestanden, die Verkäuferin am 10. März 2023 getötet zu haben. Passanten hatten die Leiche der Frau gefunden, weil sie sich wunderten, dass spät abends noch die Warendekoration vor der Ladentür stand.

    Der damals 17-jährige Deutsche habe den Laden mit der Absicht betreten, die Tageseinnahmen zu rauben, so sein Geständnis. Mit dem Geld habe er den Kurs für seinen Angelschein bezahlen wollen. Als die Frau sich ihm am Ausgang des Blumenladens in den Weg stellte, habe er aus Panik sein Messer eingesetzt. Die 50-Jährige starb an ihren schweren Verletzungen.

    Geld für Fischereiprüfung gebraucht

    Zur Begründung führte die Vorsitzende aus, dass sich der Angeklagte zur staatlichen Fischereiprüfung angemeldet habe. Er habe die Kursgebühr in Höhe von rund 300 Euro bei Fälligkeit allerdings nicht zahlen können. Obwohl sich der Angeklagte das Geld nach Überzeugung der Kammer von Verwandten hätte leihen können, oder die Kursgebühr in Ratenhätte gezahlt werden können, habe er den Plan entwickelt, ein Ladengeschäft in der Innenstadt von Lichtenfels zu überfallen. So habe er an das Geld gelangen wollen.

    Der Angeklagte habe sich in dem Blumengeschäft gegenüber der 50-jährigen Verkäuferin zunächst als Kunde ausgegeben und den Entschluss gefasst, auf diese einzustechen, um in Besitz der Tageseinnahmen zu kommen. Er habe der Verkäuferin mehrere Stiche in Hals und Nacken versetzt, an denen sie verstarb.

    Nachdem er das Geld anschließend aus der Ladenkasse entwendet hatte, sei er aus dem Geschäft geflüchtet.

    Spuren sprechen für Vorsatz

    Die Kammer zeigte sich von diesem Sachverhalt überzeugt aufgrund der Beweisaufnahme. Wegen der Spurenlage am Tatort sei zudem ausgeschlossen, dass der Angeklagte gemäß seiner Einlassung auf das Tatopfer erst nach der Wegnahme des Geldes aus der Ladenkasse eingestochen habe, weil dieses sich ihm schreiend in den Weg gestellt habe. Das Kampfgeschehen könne auf den hinteren Bereich des Ladens eingegrenzt werden. Im vermeintlichen Fluchtbereich hätten sich hingegen keine Kampfspuren gefunden. Aufgrund von Blutspuren an der Kasse sei anzunehmen, dass auf die Geschädigte schon vor dem Griff in die Kasse eingestochen worden sei.

    Die Stiche in den Nacken der Verkäuferin seien so zielgerichtet gewesen, dass sie nicht mehr in einem dynamischen Kampfgeschehen stattgefunden haben könnten.

    Außerdem habe es klare Absprachen zwischen der Verkäuferin und der Ladeninhaberin dahingehend gegeben, dass im Falle eines Überfalls keinerlei Widerstand geleistet werde.

    Gegen ein panikartiges Verlassen des Geschäfts durch den Angeklagten spreche schließlich dessen Versuch, die Entdeckung zu verzögern, indem er nach der Tat das Licht und das Radio im Geschäft ausschaltete.

    Gericht: Mordmerkmale erfüllt

    Die Art wie der Jugendliche die Tat begangen hat, wertete die Kammer als Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge. Der Angeklagte habe die Mordmerkmale der Habgier, der Heimtücke und der Absicht, durch die Tötung eine weitere Straftat zu ermöglichen, verwirklicht.

    Weil der Angeklagte zur Tatzeit ert 17 Jahre alt war, sei laut Jugendkammer Jugendstrafrecht anzuwenden. Aufgrund schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld sei die Verhängung einer Jugendstrafe geboten. Der Angeklagte habe die Hemmschwelle zu einer der schwerwiegendsten Straftaten überschritten. Die dadurch zum Ausdruck kommenden erzieherischen Defizite und der erforderliche Schuldausgleich bedürften der Einwirkung durch einen langen Freiheitsentzug.

    Zugunsten des Angeklagten sprächen dessen Teilgeständnis und sein bis zur Tat straffreies Vorleben. Zulasten des Angeklagten spreche dagegen insbesondere die Verwirklichung von gleich drei Mordmerkmalen, was im Erwachsenenstrafrecht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge gehabt hätte. (red)

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