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LICHTENFELS: Rückkehr zur Meisterpflicht trifft auch Lichtenfelser Firmen

LICHTENFELS

Rückkehr zur Meisterpflicht trifft auch Lichtenfelser Firmen

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    Immer mehr Fliesenleger ohne Meisterbrief arbeiten als Ein-Mann-Betriebe. Wegen der Änderung der Handwerksordnung greift jetzt die eine Rückkehr zur Meisterpflicht in dem Handwerk.
    Immer mehr Fliesenleger ohne Meisterbrief arbeiten als Ein-Mann-Betriebe. Wegen der Änderung der Handwerksordnung greift jetzt die eine Rückkehr zur Meisterpflicht in dem Handwerk. Foto: red

    Von der Rückkehr zur Meisterpflicht können auch IHK-Mitgliedsunternehmen betroffen sein. Darauf weist die IHK für Oberfranken Bayreuth hin. Um Bestandsschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen sich betroffene Betriebe bis spätestens 13. Februar um eine entsprechende Antragstellung kümmern.

    Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten somit als sogenannte zulassungsfreie Handwerke auch ohne Meistertitel selbstständig ausgeübt werden. Durch eine Änderung der Handwerksordnung im Februar vergangenen Jahres wurden einige dieser Berufe jedoch wieder der Meisterpflicht unterworfen.

    Folgende Berufe sind wieder meisterpflichtig:

    • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

    • Drechsler und Holzspielzeugmacher

    • Betonstein- und Terrazzohersteller

    • Böttcher

    • Estrichleger

    • Glasveredler

    • Behälter- und Apparatebauer

    • Schilder- und Lichtreklamehersteller

    • Parkettleger

    • Orgel- und Harmoniumbauer

    • Rollladen- und Sonnenschutztechni-

    ker

    • Raumausstatter

    Die neuen Regelungen können sich dabei auch auf Betriebe auswirken, die bislang ausschließlich Mitglied der IHK sind. Es handelt sich dabei vor allem um Betriebe, die eine der aufgeführten handwerklichen Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen. Betroffen sein kann beispielsweise ein Fliesenhandel, der zusätzlich Fliesenverlegung anbietet oder eine Werbeagentur, die Werbeschilder für die Lichtreklame selbst herstellt.

    Die Handwerksordnung sieht für diese Betriebe eine Bestandsschutzregelung vor. IHK-Unternehmen, die bis zum 13. Februar 2020 bereits ein entsprechendes Gewerbe ausgeübt haben, dürfen somit auch ohne meisterliche Qualifikation weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bis spätestens 13. Februar einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen.

    Ausnahme von der Eintragungspflicht

    Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle entfällt nur dann, wenn die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines sogenannten unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird.

    Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Betroffene hier (Dok.-Nr.: 4822856).

    Dort erhalten sie zudem weitere Informationen zu den neuen Regelungen der Handwerksordnung. (red)

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