Obwohl der Schutzstreifen in der Regel für sie allein gedacht ist, müssen Radler dort das Rechtsfahrgebot beachten. Wer sich nicht daran hält, kann nach Unfällen mit anderen mithaften müssen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck, auf das der ADAC aufmerksam macht.
Kollision im Kreisverkehr
Im besagten Fall ging es um einen Radler, der mit seinem Pedelec in einem Kreisverkehr unterwegs war. Dort fuhr er auf einem Fahrradschutzstreifen, der durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet war. Dieser darf von anderen Fahrzeugen, mit entsprechender Sorgfalt, überfahren werden. Aber halten dürfen sie nicht darauf. Das spielte im Folgenden noch eine große Rolle.
Wegen eines Staus in dem Kreisverkehr musste ein Auto abstoppen. Dabei ragte ein Teil des Fahrzeughecks in den Bereich des Schutzstreifens hinein. Der Pedelecfahrer stieß mit dem stehenden Auto zusammen.
Im Nachgang verlangte der Autofahrer Schadenersatz von der Versicherung des Radlers - denn er sah die Schuld beim Radler und dessen Fahrweise. Doch die Versicherung weigerte sich, zu zahlen. Die Sache ging vor Gericht.
Wie urteilt das Gericht?
Das Lübecker Landgericht entschied am Ende auf eine Teilung der Haftung. Beide Parteien hatten Fehler gemacht.
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