Es sind die Tage mit den kürzesten Nächten des Jahres: Um den Johannitag (24. Juni) ist es besonders lange hell. In vielen Dörfern und Städten werden rund um die Johannisfeuer gesellige Stunden vollbraucht. Ausgerechnet jetzt meldet der Deutsche Wetterdienst für die Messtelle Bad Staffelstein Stublang einen Anstieg des Waldbrandgefahrenindex auf bis zu vier von fünf am Sonntag. Das Landratsamt Lichtenfels rät aufgrund der hohen Trockenheit der Vegetation zur Vorsicht.
Zu aller erst und grundsätzlich gilt: Abstand halten zu allem, was durch Feuer und Funken in Gefahr geraten könnte: „300 Meter zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen, ebenfalls 300 Meter zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden, 100 Meter zu sonstigen Gebäuden und zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen sowie zu Waldrändern“, heißt es aus dem Landratsamt. Außerdem: „75 Meter zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen 25 Meter zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen und zehn Meter zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.“ Wer diese Abstände unterschreiten will, braucht eine Sondergenehmigung. Klar sein dürfte auch, dass eine Sonnwendfeuer innerhalb dichter Wohnbebauung tabu ist.
„Um die Brandfläche sind ausreichend dimensionierte Bearbeitungsstreifen von mindestens drei Meter Breite zu ziehen, die von brennbaren Gegenständen freizumachen sind“, lautet eine weitere Maßgabe.

Wer nicht riskieren möchte, dass er unfreiwillig Besuch von der Feuerwehr bekommt, der muss das Feuer zwingend anmelden. „Sonnwendfeuer sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Benennung eines Verantwortlichen bei der zuständigen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung anzuzeigen“: Die Regelung ist eindeutig. Doch welche Größe eines Feuers ist bei diesen Witterungsbedingungen noch zu verantwortlich? „Das Feuer sollte in einer der Anzahl der Zuschauer angemessenen, nicht überdimensionierten Größe abgehalten werden“, formulieren es die Verantwortlichen des Landratsamts. In Püchitz beispielsweise verzichteten die Organisatoren auf ein großes Feuer, entzündeten lieber kleinere in Feuerschalen.
Bei Johannisfeuern darf längst nicht alles verbrannt werden, was brennbar ist. „Sonnwendfeuer dürfen nicht dazu genutzt werden, kostengünstig Abfälle jeglicher Art in unzulässiger Weise zu verbrennen“, warnt die Landkreisbehörde. „Dem Brauchtumsgedanken entsprechend sind Sonnwendfeuer nur unter Verwendung der hierfür zulässigen Brennstoffe geduldet.“ Also vor allem trockenes, unbehandeltes Holz. Kunststoffe, Sperrmüll, Altreifen, Altöl, Hausmüll, beschichtetes oder imprägniertes Holz sind ganz klar verboten.
Kein Feuer bei starkem Wind
Bei Windverhältnissen wie tagsüber am Montag oder Dienstag dieser Woche wäre ein Johannisfeuer unverantwortlich gewesen. „Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind in diesem Fall unverzüglich zu löschen“, gibt das Landratsamt vor. Eindeutig geregelt ist auch, wie es am Ende einer Sonnwendfeuer sein muss: „Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen ist.“ Die Veranstalter sind also in Pflicht und Haftung. „Das Feuer ist bis zum Erlöschen von mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.“
In Schulterschluss mit der Feuerwehr
Wie gut, dass in vielen Orten die Feuerwehren entweder Veranstalter sind oder zu Sicherheitswachen vor Ort sind. Das Landratsamt rät: „Es empfiehlt sich, die zuständige Ortsfeuerwehr zu informieren bzw. zum Überwachen und Ablöschen beizuziehen.“ Die Verbrennungsrückstände und sonstige Abfälle, die beim Abhalten von Sonnwendfeuern anfallen, sind darüber hinaus binnen 14 Tagen ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert empfindliche Strafen. „Ein Verstoß gegen die unzulässige Behandlung - also Verbrennen, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen kann mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden“, nennt die Landkreisbehörde ein Beispiel.
Weitere Informationen gibt es auf einem Merkblatt des Landkreises.
Luftbeobachtung aufgrund hoher Waldbrandgefahr
Aufgrund der vorhergesagten hohen Temperaturen geht die Regierung von Oberfranken laut Pressemitteilung von einer deutlich erhöhten Waldbrandgefahr aus. Daher ordnet sie im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg von Samstag, 28. Juni, bis Dienstag, 1. Juli, Luftbeobachtungsflüge als Maßnahme der vorbeugenden Waldbrandbekämpfung an. Die Flüge finden nachmittags statt, wenn die Waldbrandgefahr wegen der steigenden Temperaturen und der Freizeitaktivitäten der Bevölkerung besonders hoch ist.
Die Regierung von Oberfranken bittet weiterhin, in den Wäldern äußerst vorsichtig zu agieren und keinesfalls mit offenem Feuer zu hantieren oder zu rauchen. Schon ein Funke oder eine weggeworfene Zigarettenkippe können Gras, Nadelstreu und am Boden liegende Zweige entzünden und einen folgenschweren Brand auslösen. Zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober gilt ohnehin ein Rauchverbot im Wald. Zudem sollte wegen des Brandrisikos durch heiße Fahrzeugkatalysatoren keinesfalls auf leicht entzündbarem Untergrund geparkt werden.
Wer einen Waldbrand entdeckt, meldet diesen umgehend der Feuerwehr unter Notruf 1 12.
Weitere Informationen zur Waldbrandüberwachung und Organisation der Luftbeobachtung finden Interessenten auf der Webseite der Regierung von Oberfranken unter Waldbrandüberwachung; Informationen zur Organisation der Luftbeobachtung - Regierung von Oberfranken.
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