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Bundesgerichtshof: BGH: Vermieter haftet bei Sturz auf glattem Gemeinschaftsweg

Bundesgerichtshof

BGH: Vermieter haftet bei Sturz auf glattem Gemeinschaftsweg

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    Eine Frau aus Hessen war vor ihrem Haus auf einem vereisten Weg gestürzt. (Symbolbild)
    Eine Frau aus Hessen war vor ihrem Haus auf einem vereisten Weg gestürzt. (Symbolbild) Foto: Bodo Marks/dpa

    Wenn ein Mieter bei Eisglätte auf einem gemeinschaftlichen Grundstück stürzt, weil der Gehweg nicht gestreut worden ist, muss grundsätzlich der vermietende Wohnungseigentümer für die Folgen haften. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. VIII ZR 250/23)

    In dem konkreten Fall war eine Frau im hessischen Solms bei Wetzlar auf einem vereisten Weg vor dem Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnt, gestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt, wie das Gericht mitteilte. Der Weg war demnach trotz angekündigten Glatteises nicht gestreut worden. Die Frau verlangte von der Vermieterin und Eigentümerin ihrer Wohnung daraufhin Schmerzensgeld.

    BGH betont Pflicht von Vermietern

    Am Landgericht Limburg hatte ihre Klage zuletzt aber keinen Erfolg. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Räum- und Streupflicht einem professionellen Hausmeisterdienst übertragen habe, müsse die beklagte Vermieterin nur dann haften, wenn sie diesbezüglich Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt hätte, so das Gericht. Darauf deute aber nichts hin.

    Der BGH sah die Sache nun anders und betonte: Die Vermieterin sei aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, die Wege auf dem Grundstück im Winter zu räumen und zu streuen. Das gelte auch, wenn sie nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks, sondern wie hier Mitglied einer Eigentümergemeinschaft sei. Das mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen sei «Erfüllungsgehilfe» der Vermieterin. Für dessen Verschulden müsse sie daher rechtlich einstehen.

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