Mit der Pflegereform 2017 wurde eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit sowie Pflegegrad 1 als neue niedrigste Stufe eingeführt. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) weisen Menschen mit diesem Pflegegrad in der Regel „nur verhältnismäßig geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ auf. Trotzdem erhalten sie von der Pflegeversicherung bereits Unterstützung – allerdings in einem kleineren Umfang als bei den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5. Ziel ist es dem Ministerium zufolge, die Selbstständigkeit Betroffener zu erhalten oder sogar zu verbessern.
Menschen mit Pflegegrad 1 haben nur Anspruch auf bestimmte Leistungen – Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder auch vollstationäre Pflege können sie nicht bekommen. Wie sieht es mit einer Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 aus?
Haushaltshilfe bei Pflegebedürftigkeit: Welche Aufgaben werden übernommen?
Haushaltshilfen können verschiedene Aufgaben übernehmen und so Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen entlasten. Laut dem Pflegeportal pflege.de unterstützen sie pflegebedürftige Menschen bei der täglichen Arbeit im Haushalt, etwa beim Kochen, Einkaufen oder Putzen. Das sind typische Aufgaben einer Haushaltshilfe:
- Essen zubereiten
- Haushalt reinigen
- Einkaufen
- Wäsche waschen (und bügeln)
- Leichte Gartenarbeit
Die Kosten für eine Haushaltshilfe können mit einem anerkannten Pflegegrad von der Pflegeversicherung übernommen werden – also auch mit Pflegegrad 1. Liegt kein Pflegegrad vor, erstattet die Krankenkasse die Kosten unter Umständen.
Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1: Steht Betroffenen die Unterstützung zu?
Eine Haushaltshilfe können pflegebedürftige Menschen bereits ab Pflegegrad 1 bekommen. Ihnen steht diese Unterstützung also ebenfalls zu. Laut dem BMG können sie dafür den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro beantragen und nutzen. Wichtig ist jedoch, dass die Leistung in diesem Zusammenhang nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI übernommen wird.
Bevor pflegebedürftige Menschen eine Haushaltshilfe über einen Anbieter anstellen, sollten sie sich daher „unbedingt bei ihrer Pflegekasse informieren“, rät pflege.de. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nämlich nur, wenn die Leistungen von Anbietern nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind.
Übrigens: Der Entlastungsbetrag muss nicht monatlich aufgebraucht werden. Nicht genutzte Mittel werden auf den nächsten Monat übertragen. Verbleibendes Geld aus dem Vorjahr kann sogar noch bis 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, erklärt das BMG.
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