Der Sprecher der Initiative Brü- ckenauer Wasser, Bernd Fischer, nimmt in einem Leserbrief Stel- lung zu neuen Erkenntnissen
Durch Rechtsgeschäft ist nach ¶ 873 BGB eine Eintragung im Grundbuch durchzuführen. Und hier liegt nun das Problem: Rechte müssen namentlich eingetragen werden, was de jure bedeutet hätte, man hätte namentlich, angenommen 15 000 Wasserberechtigte der umliegenden Gemeinden (Berechtigte im Vertragsentwurf von 1911) eintragen müssen, was natürlich de facto unmöglich ist. Man hat deshalb auf das Recht durch die Eintragung im Grundbuch aus nachvollziehbaren Gründen verzichtet. Das bestehende Schöpfrecht wurde danach nie in Frage gestellt. Das Schöpfrecht kann weder von einer Gemeinde noch von einem Bürger auf der Basis einer Grundbucheintragung erstritten werden, dies bedeutet aber nicht, dass es ein solches Recht nicht gibt oder gegeben hat.
Die Erhaltung dieser alten Rechte mit Umsetzung in einer pragmatischen Form sollte auf gütlichem Weg erreicht werden. Streit und Konflikte schaden der Region, dem Staat, den Bürgern.
Bernd Fischer 97799 Zeitlofs