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Für die Landwirtschaft

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Für die Landwirtschaft

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    Ohrmarken jetzt auch für Ferkel

    Seit dem 1. April sind jetzt wie bis- her schon die Rinder auch Schweine, Schafe und Ziegen kenn- zeichnungspflichtig. Schweine unterliegen darüber hinaus einer ganz neuen Meldepflicht an die so- genannte "Schweinedatenbank". Das Veterinäramt im Landratsamt erläutert die Bestimmungen der neuen Viehverkehrsverordnung.

    Meldungen an die
    Schweinedatenbank
    An die Schweinedatenbank sind
    erstens Bewegungsmeldungen
    durch den übernehmenden Betrieb
    sowie zweitens einmal im Jahr zum
    1. Januar die Anzahl der jeweils im
    Bestand vorhanden Schweine
    (Stichtagsmeldung) durch jeden
    Schweinehalter zu melden. Melde-
    berechtigt für den Bereich der
    Schweinedatenbank sind Viehhänd-
    ler, Schlachtbetrieb, Transporteur,
    landwirtschaftlicher Schweinehalter
    und Schweinehalter. Um melden zu
    können, benötigt man neben der
    PIN (Persönliche Identifikations-
    Nummer), an-zufordern bei der zu-
    ständigen Regionalstelle unter http:
    www.hi-tier.de/rs-adress-html - in
    Bayern dem LKV - eine Registrier-
    nummer (Betriebsnummer, welche
    mit der Balis-Nr. identisch ist).
    Diese Nummer ist in Bayern bei den
    jeweiligen Ämtern für Landwirt-
    schaft erhältlich. Betriebe, die be-
    reits eine Registriernummer, z. B. als
    Rinderhalter besitzen, müssen sich
    bei den Landwirtschaftsämtern
    (AfL) vergewissern, dass ihrer Regi-
    striernummer auch der entspre-
    chende Betriebstyp zugeordnet ist.
    Beispiel: Ist ein Rinderhalter mit der
    Registriernummer 091620001234
    bisher nur als Rinderhalter regis-
    triert, muss er sich beim AfL zusätz-
    lich als landwirtschaftlicher
    Schweinehalter eintragen lassen,
    um Schweinebewegungen melden
    zu können. Wichtig ist, den Be-
    triebstyp beim Amt für Landwirt-
    schaft anzuzeigen.

    Übernahmemeldung (Bewegungs- meldung): Schweinehalter, Vieh- handelsunternehmen, Transport- unternehmen, Sammelstellen sowie Schlachtstellen sind verpflichtet die Übernahme (es meldet nur der auf- nehmende Betrieb) von Schweinen innerhalb von sieben Tagen dem LKV anzuzeigen. Anzugeben sind die eigene Regist-riernummer, die Registriernummer des Herkunfts- betriebs, die Anzahl der Schweine sowie das Verbringungsdatum. Nicht gemeldet werden Geburten, Abgänge einschließlich Todesfälle.

    Stichtagsmeldung
    Jeder Schweinehalter hat zum Stich-
    tag 1. Januar eines jeden Jahres die
    Anzahl der in seinen Bestand vor-
    handenen Schweine, getrennt nach
    Zuchtschweinen, einschließlich
    Ferkel und Mastschweinen inner-
    halb von zwei Wochen beim LKV
    anzuzeigen. Bezug von neuen Ohr-
    marken:

    Das Landeskuratorium der Erzeu- gerringe für tierische Veredelung in Bayern (LKV) hat sich bereit erklärt, als beauftragte Stelle Ohrmarken zuzuteilen. Alle Schweine halten- den Betriebe werden ein entspre- chendes Schreiben Anfang April vom LKV erhalten.

    Betriebe, die noch alte Ohrmarken besitzen: Im Sinne der Vorrangig- keit der Kennzeichnungspflicht ist die Verwendung der alten Ohr- marken auch für Ferkel, die nach dem 31. März 2003 geboren sind, der Nichtkennzeichnung vorzuzie- hen. Dies gilt insbesondere im Hin- blick darauf, dass mit Lieferungs- engpässen der neuen Ohrmarken zum Stichtag zu rechnen ist. Nach- teile wegen der Kennzeichnung ent- stehen der Landwirtschaft nicht.

    Betriebe, die keine Ohrmarken mehr besitzen und daher dringend neue benötigen: Die Veteri-när- ämter stellen einen Berechtigungs- schein für einen Halbjahresbedarf mit den letzten sieben Stellen der Registriernummer aus, bis das LKV endgültig etabliert ist.

    Änderung der Kennzeichnungs-
    Vorschriften
    bei Schafen und Ziegen
    Die neue Kennzeichnungspflicht ist
    zum 1. April 2003 in Kraft getreten.
    Die Tiere sind an einem Ohr mit
    Ohrmarken unter Angabe der
    siebenstelligen Registriernum-mer
    (= Balis-Nr. ohne Landkreis-Nr.) zu
    kennzeichnen. Die Zuteilung der
    neuen Betriebsnummer lauft zur
    Zeit noch über das zuständige Vete-
    rinäramt. Die Kennzeichnung im
    Ursprungsbetrieb ist vom Tierhalter
    spätestens sechs Monate nach der
    Geburt, jedoch vor dem ersten Ver-
    bringen (Bestandswechsel) aus dem
    Ursprungs-bestand vorzunehmen.
    Tätowierung auf Antrag: Auf Grund
    der negativen Erfahrung mit der
    Identifizierung von Tätowierungen
    lehnt das Veterinäramt Haßfurt
    diese Form der Kennzeichnungen
    von Schafen und Ziegen ab.

    Bestellung der Ohrmarken: Vorläu- fig teilt das Veterinäramt in Haßfurt den Schaf- und Ziegenhaltern die neue Ohrmarkennummer zu. Gleichzeitig wird ein Bestellformu- lar für die Ohrmarken (große oder kleine Variante) übersandt. Die Ohr- markenbestellung nimmt der Tier- halter - so wie bisher - beim Landesverband Bayerischer Schaf- halter in München vor.

    Markt für Zuchtschweine

    Die Erzeugergemeinschaft für
    Zuchtschweine in Unterfranken
    veranstaltet am Mittwoch, 16. April,
    in der Dettelbacher Frankenhalle
    den Zuchtschweinemarkt. Es wur-
    den 40 Pietrain-Eber und rund 30
    hochträchtige DL-Jungsauen gemel-
    det. Kaufaufträge unter Tel. (09 31)
    7 90 48 31. Zeitfolge: Mittwoch, 16.
    April, 730 Uhr Bewertung der
    Sauen, 10 Vorführung der Spitzen-
    tiere, anschließend Versteigerung.

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