Schlägerei in Disco: Gericht sieht den 27-jährigen Angeklagten der gefährliche Körperverletzung schuldig. Erst im letzten Jahr hatte er eine einschlägige Vorstrafe erhalten.
Am zweiten Verhandlungstag beim Gerichtsverfahren wegen einer Discoschlägerei sagten sechs weitere Zeugen, die sich damals in der Nähe aufhielten, als Zeugen aus. Ihre nur lückenhaften Erinnerungen zu dem Tatgeschehen vor einem knappen Jahr im Dezember 2019 erbrachten jedoch keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Nachdem der Angeklagte, ein erst seit wenigen Tagen als Kurierfahrer (27) beschäftigter Mann, ein Teilgeständnis abgelegt hatte und ihm zudem ein Tritt gegen den Kopf seines Opfers nachgewiesen wurde, erhielt er nun wegen gefährlicher Körperverletzung eine Bewährungsstrafe von neun Monaten.
Angeklagter entschuldigt sich und erklärt sich bereit, Therapie zu machen
Dass der bisher als Gelegenheitsjobber tätige Angeklagte sich selber als aggressiv wahrnimmt, wurde in seinem letzten Wort überdeutlich. Seine Schlussäußerung vor der Urteilsverkündung nutzte er zum einen, um sich bei dem Geschlagenen zu entschuldigen und zum anderen, um seine Bereitschaft auszudrücken, eine Therapie mit dem Ziel zu absolvieren, seine überschäumenden aggressiven Neigungen unter Kontrolle zu bringen. Dieser Einsicht entsprach das von Strafrichterin Kerstin Leitsch verkündete Strafmaß, weil neben der genannten Bewährungsstrafe auch die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training und ein halbjähriges Alkoholverbot angeordnet wurde.
Tritt gegen Schädel wiegt viel schwerer als Faustattacke
Eine wesentliche Frage bei dem Strafprozess bestand darin, ob der Täter tatsächlich dem am Boden liegenden 26-jährigen, mit 1,8 Promille stark alkoholisierten Industriemechaniker gegen den Kopf getreten hatte oder nicht. Im deutschen Strafrecht macht das einen erheblichen Unterschied, handelt es sich doch bei einem Tritt gegen den Schädel um eine gefährliche Körperverletzung, bei einer Faustattacke auf den Körper dagegen nur um eine "einfache" Körperverletzung. Das vom Gesetzgeber festgelegte Strafmaß für gefährliche Körperverletzung ist sehr hoch und liegt bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Nebenkläger fordert Freiheitsstrafe
Als der Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen wurde, erfuhr man, dass der Beschuldigte kein unbeschriebenes Blatt bei Justitia ist. Er hat zwar erst eine Vorstrafe, aber die stammt vom Juni 2019. Vom Amtsgericht in Haßfurt wurde er damals per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt, weil er einen anderen Mann geschubst, in den Schwitzkasten genommen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Diese erst vor kurzem ergangene einschlägige Vorstrafe kreidete ihm vor allem die Staatsanwältin in ihrem Schlussplädoyer an. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von elf Monaten, verbunden mit einer Geldauflage von 2500 Euro. Das damalige Opfer der üblen Rauferei vor einem Tanzlokal in Unterpreppach war als Nebenkläger mit einem eigenen Anwalt erschienen. Dieser betonte, dass der Täter "mit Hilfe des Strafrechts zur Besinnung" gebracht werden müsse und forderte sogar eine Freiheitsstrafe von eineinviertel Jahren. Rechtsanwalt Hans André warf dagegen den ärztlich nachgewiesenen Wadenbiss in die Waagschale und plädierte auf ein mildes Urteil.
Biss in die Wade ist strafmildernd
In ihrer mündlichen Urteilsbegründung erläuterte die Vorsitzende ausführlich das Strafmaß. Zuerst stellte sie klar, dass es sich zweifelsfrei um eine gefährliche Körperverletzung handele, obwohl die Turnschuhe, die der Täter damals trug, nicht als gefährliches Werkzeug einzustufen seien. Aber auch eine Handlung mit einer potenziell lebensgefährlichen Folge sei im juristischen Sinne eine solch schwerwiegende Straftat. Was jedoch das Strafmaß, das unter der von der Staatsanwältin beantragten Höhe liegt, angeht, wertete die Amtsrichterin den Biss in die Wade als strafmildernd. So, wie sich alles zugetragen hat, hegt sie keinen Zweifel daran, dass der Geschlagene zubiss.
Zwar habe keine Notwehrsituation vorgelegen, aber sie sehe keine Grundlage für das vom Anwalt des Nebenklägers geforderte Schmerzensgeld. Obwohl der Verurteilte bei den Ausführungen der Richterin mehrmals mit dem Kopf nickte, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.