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HASSFURT: Geldstrafe für Grabscherei

HASSFURT

Geldstrafe für Grabscherei

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    Wie so oft, begann alles scheinbar harmlos. Zuerst umschmeichelte der Mann (42) die 13-jährige Schülerin mit Kosenamen wie „Schatzi“ und „Mausi“. Es blieb aber nicht beim verbalen Flirt. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass der Angeklagte die Heranwachsende unter der Bluse am Rücken streichelte, ihr einige Poklapse verabreichte und sie zum späteren Beischlaf aufforderte. Wegen dieser als Beleidigung gewerteten Vorfälle und wegen eines Hartz-IV-Betrugs wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 800 Euro verurteilt.

    Hinsichtlich des Betrugs beim Jobcenter war der Arbeitslose geständig. Er hatte am 23. August letzten Jahres einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Amt gestellt. Und dabei verschwiegen, dass bereits drei Wochen vorher seine Tochter ausgezogen war. Der Beschuldigte begründete sein Verhalten damit, dass er damals dachte, seine Tochter würde bald wieder zurückkehren, da sie ihre Kleidung in der Wohnung gelassen hatte.

    Trotzdem, betonte Staatsanwalt Thomas Förster, war er verpflichtet gewesen, den Sachverhalt der Behörde anzuzeigen. Die Sache flog einige Wochen später auf, als die Tochter selber vorsprach und eine ganz andere Adresse angab. Die 479 Euro, die der Hartz-IV-Bezieher zu viel erhalten hatte, werden ihm seitdem in 20-Euro-Raten monatlich von seinem Arbeitslosengeld abgezogen.

    Schwieriger gestaltete sich die Aufklärung bezüglich der anderen Vorwürfe. Dazu wurden eine ganze Reihe von Zeugen vernommen. Neben der Jugendlichen sagten unter anderen deren Eltern aus. In fröhlicher Runde hatte sich Anfang 2013 die Familie und der Angeklagte beim Dartspielen kennengelernt. Alle fanden sich gegenseitig sympathisch und so kam es zu wiederholten Besuchen im Elternhaus des Teenagers.

    Dort und bei gemeinsamen Einkäufen kam es offensichtlich zu dem, was man landläufig Grabschen nennt, denn „der Mann hat seine Hände nicht dort gelassen, wo sie hingehören“, sagte die Mutter. Quasi freundschaftlich habe er sie herzlich umarmt, ihr unter der Bluse den Rücken gekrault, wie zufällig den Busen gestreift und einmal sah der Vater sogar die Hand am Oberschenkel seiner Tochter.

    Bei einer Einkaufstour soll es dann dazu gekommen sein, dass er mehrmals der Kleinen spielerisch auf den Po klatschte. Erwiesen hielt das Hohe Gericht auch den lockeren Spruch: „Wenn du 14 Jahre alt bist und wir zusammen in die Kiste steigen, können deine Eltern gar nichts machen“. An diesem Punkt wurde es dem Teenager, der sich anfangs gerne den Hof machen ließ, zu viel: Die 13-Jährige offenbarte sich der Mutter.

    Da sich – noch vor der Strafanzeige – im Laufe des letzten Jahres das Verhältnis der Beteiligten zunehmend eingetrübt hatte, unterstellte der Beschuldigte einen Racheakt als Motiv. Daran mochte Strafrichter Martin Kober angesichts einschlägiger Vorstrafen nicht so recht glauben. Unter anderem wegen Betrugs, Unterschlagung und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen liegen Einträge im Bundeszentralregister vor.

    Da die Taten unter laufender Bewährung begangen wurden, beantragte der Vertreter der Anklage eine sechsmonatige Freiheitsstrafe „ohne“. Rechtsanwalt Wolfgang Heinrich hingegen hielt die Vorwürfe für nicht belegt und plädierte auf Freispruch. Richter Martin Kober wählte mit der Geldstrafe die Mitte. Die Verteidigung war mit dem Urteil einverstanden, ob die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, blieb offen.

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