Wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Schweinfurt mitteilt, ist ab sofort in den von der bayerischen Staatsregierung festgelegten Landkreisen, in denen die Soforthilfe für Hochwassergeschädigte beantragt werden kann, die Nutzung von brachliegenden Flächen als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sowie von sonstigen Bracheflächen für Futterzwecke in der Tierhaltung erlaubt. Diese allgemeine Ausnahme zur Futternutzung trifft nach Mitteilung des bayerischen Landwirtschaftsministeriums unter anderem. auf das Gebiet von Stadt und Landkreis Schweinfurt sowie des Landkreises Haßberge zu. Eine Meldung an das AELF und eine Umcodierung im Mehrfachantrag sind hier nicht nötig.
Bei Flächen außerhalb der festgelegten Gebiete ist eine vorherige Einzelfallgenehmigung des AELF nötig. Dabei muss für den betroffenen Betrieb ein Futtermangel nachgewiesen sein. Weiterhin können die Flächen zur Futternutzung auch durch Weitergabe an Dritte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden, heißt es in der Mitteilung weiter.
Eine Schnittnutzung (z. B. für Futter) und Beweidung auf Pufferstreifen und Feldrändern ist seit 2018 ohnehin erlaubt, sofern diese aufgrund der Art der Begrünung von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterscheidbar sind.