Ortsvorsitzender Wolfram Blasch hatte einleitend darauf verwiesen, dass in Altortbereichen, wo sich manchmal Grundstücke nur über den Grund und Boden eines anderen erreichen lassen, Streitigkeiten entstehen können, so ein Pressebericht der Erlenbacher CSU. Dr. Eckert meinte, er könne allen Beteiligten nur raten, alles zu versuchen, um bei Problemen eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Heute besäßen viele eine Rechtsschutzversicherung, was den Gang zum „Kadi“ erleichtere. Meist werde, wenn überhaupt, nur ein Pyrrhus-Sieg errungen, mit dem keiner der Beteiligten zufrieden sei. Heute gebe es deshalb bei Nachbarstreitigkeiten die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens durch einen Notar, bevor ein Urteil eines Richters angestrebt wird. Dieses Schlichtungsverfahren sei zudem auch nicht teuer.
Bei Streitigkeiten wegen Überbauung der Grenze komme es darauf an, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Im Falle von Fährlässigkeit, also eines Versehens, müsse der Nachbar dies dulden und könne eine Überbaurente verlangen. Liegt Vorsatz vor, so müsse dies nicht geduldet und der Abriss könne verlangt werden.
Auch nahe der Grenze stehende Bäume können zum „Zankapfel“ werden. Obst an überhängenden Ästen gehört dem Eigentümer des Baumes; Früchte, die herunterfallen dem Nachbarn. Überhängende Äste darf der Nachbar erst nach erfolgloser Aufforderung Abhilfe zu schaffen, selbst entfernen. Bei Wurzeln ist eine Aufforderung, sie zu entfernen, nicht Voraussetzung.
Nutzungsrechte wie Gehen, Fahren oder Mitnutzung seien oft schwierig zu belegen, da Gewohnheitsrecht nur vor 1900 gelte, also vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Letzte Möglichkeit sei dann das Notwegerecht oder das Notleitungsrecht, welches mit einer Geldrente abgegolten wird. Im Übrigen würden alte Rechte aus der Zeit vor 1900 auch erlöschen, wenn sie zehn Jahre lang nicht ausgeübt werden.
Eckert riet von Verträgen ab. Diese würden nach Verkäufen oder dem Tod der Vertragschließenden nichtig. Besser sei es, vereinbartes Nachbarrecht durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch zu schaffen. Zum einen verjähre dieses nicht, zum anderen sei dies auch relativ billig.