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BETTINGEN: Fahrer wollte sich aus der Verantwortung stehlen

BETTINGEN

Fahrer wollte sich aus der Verantwortung stehlen

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    Nach einem Unfall zwischen Homburg und Bettingen, nahe der Landesgrenze fuhr ein Unfallverursacher weiter, doch die Polizei machte ihn ausfindig. Das Amtsgericht Wertheim verurteilte den 22-jährigen Handwerker wegen Unfallflucht zu einer Strafe von 40 mal 45 Euro.

    Im Juli 2014 wollte der Angeklagte auf der Landesstraße ein Auto überholen, das zum Bettinger Campingplatz abbog. Im letzten Moment machte er eine Ausweichbewegung nach rechts. Sein Motorrad stieß dabei gegen das rechte Rücklicht deds vor ihm fahrenden Wagen; der Biker fiel um und schlitterte in den Straßengraben. Der Beschuldigte schrieb dem Autofahrer aus Tauberbischofsheim seinen Namen, Kennzeichen, Anschrift und Telefonnummer auf einen Zettel. Die Angaben zum Kennzeichen stimmten nur teilweise, Anschrift und Handynummer gar nicht.

    Vier Wochen wartete der 64-jährige Geschädigte vergeblich auf die am Unfallort versprochenen Ersatzteile für die Reparatur des Schadens – dann erstattete er Anzeige. Die Polizei ermittelte, dass das Motorrad inzwischen repariert und neu lackiert war.

    Der Staatsanwaltschaft Mosbach reichten die Indizien für die Beantragung eines Strafbefehls, wobei sie sich auch auf einen Schriftprobenvergleich stützte. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl, und der Betroffene legte Einspruch ein.

    In der Verhandlung machte er zum Vorwurf keine Angaben. Die Neulackierung hänge mit einem anderen Unfall zusammen. Der Geschädigte war sich nicht 100-prozentig sicher, dass der Angeklagte der damalige Motorradfahrer war; die kräftige Statur kenne er aber.

    Der Beschuldigte ist bereits wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Fahrzeug in Tateinheit mit einer Unfallflucht vorbestraft. Im jetzigen Fall bezeichnete der Staatsanwalt den Angeklagten als überführt. Der Verteidiger beantragte dagegen Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens. Es sei denkbar, dass ein Bekannter des Mandanten dessen Namen verwendet habe.

    Das Gericht erwiderte, ein Dritter hätte wohl die richtige Anschrift des Beschuldigten genannt. Es verzichtete auf die Verhängung des beantragten Fahrverbots von zwei Monaten, da die Verhandlung keine sichere Angabe über die tatsächliche Schadenshöhe brachte; der damals beschädigte Wagen ist inzwischen verkauft. Allerdings muss der Verurteilte die beschriebene Geldstrafe begleichen.

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