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Für Signalpistolen ist kleiner Waffenschein erforderlich

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Für Signalpistolen ist kleiner Waffenschein erforderlich

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    Während weiter jeder Erwachsene Raketen abbrennen und Böller zünden
darf, ist für Schreckschusspistolen und Leuchtkugeln, die mit Pistolen
abgeschossen werden, ein kleiner Waffenschein erforderlich.
    Während weiter jeder Erwachsene Raketen abbrennen und Böller zünden darf, ist für Schreckschusspistolen und Leuchtkugeln, die mit Pistolen abgeschossen werden, ein kleiner Waffenschein erforderlich. Foto: FOTO J. KAMM

    Karlstadt (ka) Der Streit ist so alt wie die Knallerei an Silvester selbst. Für die einen ist der Start ins neue Jahr ohne eigenes Feuerwerk undenkbar, die anderen sagen "Brot statt Böller". Auf jeden Fall gilt, dass im Umgang mit Böllern und Raketen Vorsicht die Mutter der Porzellankiste ist.

    Karlstadts Polizeichef Thomas Miebach stellt den Bürgern rückblickend ein gutes Zeugnis aus. "Letztes Jahr an Silvester hatten wir nur sehr wenige Sicherheitsstörungen". Dass es jemand so toll trieb, dass die Polizei Feuerwerkskörper wegen groben Unfugs beschlagnahmen musste, kam nicht vor.

    Auch in diesem Jahr baut die Polizei auf die Vernunft der Leute. Freilich sei die Kombination von Alkohol mit Sprengkörpern nicht ungefährlich. Bei jeder Fete soll zumindest eine Person so nüchtern bleiben, dass sie bei Notfällen Hilfe holen kann, rät Miebach.

    Was den vom Feuerwerk begeisterten Nachwuchs angeht, sollten sich Eltern genau überlegen, welche Altersgruppe mit Raketen und Krachern agieren darf. In Kinderhände gehören solche Sachen nicht, wie alle Jahre wieder Meldungen von in der Hand explodierten Knallern tragisch verdeutlichen. Wer es seinen Kindern nicht ganz verbietet, sollte zumindest dafür sorgen, dass ein Erwachsener neben dran steht und aufpasst.

    Ein Sonderfall ist das Verschießen von Signalmunition oder Feuerwerksgeschossen aus Schreckschusspistolen. Diese Waffen unterliegen dem neuen Waffenrecht. Seit 1. April 2004 darf sie in der Öffentlichkeit nur noch führen, wer dafür einen kleinen Waffenschein hat. Streng nach den Buchstaben des Gesetzes brauchte es zum Abfeuern von Signal- und Feuerwerksmuniton wie Leuchtkugeln und Pfeifpatronen zusätzlich eine Schießerlaubnis. Praktisch gesehen fehlt derzeit eine genauere Regelung dazu; wie schon im Vorjahr gibt es keine Ausführungsbestimmung.

    Generell definieren Juristen Schießen als "Treiben von festen Gegenständen durch einen Lauf." Der "Lauf" ist in diesem Spezialfall der kleine Abschusstrichter, der vorne in die Schreckschusswaffen geschraubt wird und in dem Leuchtkugeln oder Feuerwerkspatronen etwa zwei Zentimeter tief eingesteckt werden. Wer eine Schreckschusspistole dagegen nur mit Platzpatronen lädt und sie abfeuert, schießt rechtlich gesehen nicht.

    Die Pflicht zum kleinen Waffenschein macht es problematisch, Schreckschusswaffen zu verleihen. Schließlich dürfte der Ausleiher in der Regel keinen kleinen Waffenschein besitzen. Ohne darf aber höchstens auf eingefriedetem Privatgrund geschossen werden, wobei auch noch sicherzustellen wäre, dass Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden.

    Wer ohne kleinen Waffenschein aber mit einer Schreckschusswaffe von der Polizei in der Öffentlichkeit erwischt wird, muss mit einer Anzeige wegen einer Straftat rechnen. Feuerwerksmunition ohne Schießerlaubnis abzufeuern ist dagegen eine Ordnungswidrigkeit; hier gibt es einen Ermessensspielraum.

    Selbstverständlich gehören auch Waffen sicher nicht in die Hände von Menschen, die dank Alkoholgenuss nicht mehr Herr ihrer Sinne sind. Hier, und wenn dritte Personen gefährdet werden, schaut die Polizei nicht tatenlos zu.

    Beantragt und bekommen haben den kleinen Waffenschein im Landkreis Main-Spessart mittlerweile gut 300 Leute, 230 im Jahr 2003 und 75 im Jahr 2004. Generell beträgt die Bearbeitungszeit dafür etwa 14 Tage und als Gebühr werden 50 Euro fällig. Die Inhaber des kleinen Waffenscheins werden durch die Behörden alle drei Jahre auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.

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