Nur Ärger und ein Gerichtsverfahren brachte einem jungen Mann der Kauf eines Luftgewehrs im Juli 2006 ein. Weil er mit der Waffe in der Hand am Main ertappt wurde und sie zudem einem Bekannten in die Hand gegeben hatte, verurteilte Strafrichterin Stefanie Görgen ihn wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 1200 Euro (40 Tagessätze 30 Euro).
Das entspricht genau der Strafe, die schon mit dem Strafbefehl gegen ihn ausgesprochen worden war. Diesem hatte der Angeklagte jedoch widersprochen, sodass der Fall nun am Amtsgericht Gemünden verhandelt wurde.
Der Angeklagte war am 3. Juli 2006 nach Würzburg gefahren, um sich dort einen Anzug zu kaufen. Er fand nichts Passendes zum Anziehen, kaufte aber das Luftgewehr, erklärte der in Russland geborene Deutsche mit Hilfe einer Dolmetscherin vor Gericht. Auf der Heimfahrt habe ihn ein Bekannter im Auto angerufen und gebeten, zum Radweg in Gemünden zu kommen. Nachdem er diesem von dem Luftgewehrkauf erzählt habe, habe der Bekannte dieses sehen wollen.
Der Angeklagte packte das Gewehr aus, was wohl eine vorbeifahrende Radfahrerin mitbekommen hatte, und die beiden Männer gingen mit der Waffe zum Mainufer. Dort habe der Bekannte ein paar Mal in die Luft geschossen, dann sei schon die Polizei gekommen, berichtete der Angeklagte. Zu diesem Zeitpunkt habe er seine Waffe wieder in der Hand gehalten. Auf Flaschen und Büchsen, wie es in der Anklageschrift der Staatsanwalt heiße, hätten sie aber nicht geschossen.
„Nicht das Schießen ist die Straftat, sondern die Waffe in der Hand zu halten“, erklärte Richterin Görgen dem Mann. Der Verkäufer in dem ihr bekannten Würzburger Geschäft habe sicher erklärt, dass es zwar erlaubt sei, die Waffe verpackt im Auto nach Hause zu transportieren. Nicht erlaubt sei dagegen, sie zwischendurch auszupacken. Seit 2002 dürfen Waffen wie Luftgewehre und Schreckschusspistolen, die mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet sind, nur mit einem kleinen Waffenschein außerhalb der eigenen Wohnung oder der Geschäftsräume geführt werden. Diesen besitzt der Angeklagte jedoch nicht. Da der Mann nicht gut Deutsch spricht, wurde nicht klar, ob er die vermutlich erfolgte Belehrung damals überhaupt verstanden hat. Das Luftgewehr hatte die Polizei wenige Stunden nach dem Kauf eingezogen. Vor Gericht verzichtete der Mann auf dessen Herausgabe. Nach dem Plädoyer des Staatsanwalts wollte er vor allem wissen, wie er die Strafe bezahlen solle.
Die Richterin folgte dem Antrag des Staatsanwalts auf 40 Tagessätze, die Verfahrenskosten müssen Verurteilte generell tragen. Üblicherweise würden Ersttäter in solchen Fällen mit 30 Tagessätzen bestraft, da er die Waffe aus der Hand gegeben habe, falle die Strafe höher aus, erklärte die Richterin. Ihm komme zugute, dass er nicht vorbestraft sei und alles zugegeben habe. Die Strafe kann er entweder in Raten zahlen oder abarbeiten. Das Urteil ist rechtskräftig, da Angeklagter und Staatsanwalt auf Rechtsmittel verzichteten.