Würzburg-Land (JUS) Die Halter von Schafen und Ziegen, aber auch die Vierbeiner selber werden sich darüber nicht freuen: Am 1. April ist eine Kennzeichnungspflicht in Kraft getreten, wie sie schon länger bei Schweinen und Rindern besteht. Ohrmarken oder Tätowierungen sollen für eine verbesserte Seuchenprävention sorgen.
Mit Veränderungen der Viehverkehrsverordnung will der Gesetzgeber vor allem den Weg eines Tieres vom Ursprungsbetrieb bis zum Endverbraucher lückenlos nachvollziehen können. Bei Ausbruch einer Tierseuche könne so besser und schneller reagiert werden, erläutert Dr. Winfried Ueckert vom Veterinäramt im Landratsamt.
Bisher war die Kennzeichnungspflicht bei Schafen und Ziegen im Vergleich zu der bei Schweinen und Rindern eher locker. Für die Kennzeichnungsform fehlten verbindliche Bestimmungen; die Tiere mussten erst beim Verlassen ihres Ursprungshofes gekennzeichnet werden.
Seit 1. April müssen nicht alle Schafe und Ziegen im Landkreis ihre Ohren herhalten. So dürfen bereits gekennzeichnete Tiere ihre Marken behalten, das heißt sie verlieren nicht ihre Gültigkeit. Sollten Ziegen- oder Schafshalter jedoch noch einen Vorrat an den bisher üblichen Ohrenmarken besitzen, darf dieser nicht weiter verwendet werden. Die Viehverkehrsverordnung legt fest, wann die Ohrenmarken anzubringen sind, welche Informationen sie enthalten und welche Ausnahmen vorgesehen sind. Demnach bekommen in Deutschland geborene Schafe und Ziegen eine mit einem "DE" versehene Ohrmarke. Darin wird auch das für den Sitz des Betriebes geltende Kfz-Kennzeichen vermerkt, ebenso ein Teil der betrieblichen Registriernummer. Die Tiere müssen spätestens sechs Monate nach der Geburt, jedoch bevor sie den Ursprungsbetrieb verlassen, gekennzeichnet werden. Für Zwergrassen gibt es auch kleinere Ohrmarken.
Als Alternative zur Ohrmarke ist die Tätowierung zugelassen. Bei der Tätowierung sind unterschiedliche Vorgehensweisen möglich; Informationen über Vorgaben und Genehmigung gibt's beim Veterinäramt.
Mit der Zuteilung und Abgabe der neuen Ohrmarken hat das Bayerische Verbraucherschutzministerium den Landesverband Bayerischer Schafhalter e.V. beauftragt. Schaf- und Ziegenhalter, die bereits über eine Registriernummer der Landwirtschaftsverwaltung verfügen, sollen ihrer Ohrmarken-Bestellung eine Kopie des aktuellen Bestandsregisters beilegen.
Darauf sollen die zwölfstellige Betriebsnummer und die Anzahl der Muttertiere vermerkt werden. Ohne eine Registriernummer des Landwirtschaftsamts geht gar nichts, die vom Veterinäramt zugeteilten Nummern verlieren ab dem 1. April ihre Gültigkeit. Wer noch keine hat, sollte sie baldmöglichst beantragen.