Auf die Firma Metall- und Schrotthandel Funk in der Straße „Am Steinbrünnlein“ in Heugrumbach kommen außergewöhnliche bauliche Belastungen zu. Aus Gründen des Lärmschutzes für die Bewohner muss auf Verlangen des Landratsamtes entlang der Straße eine 24 Meter lange und sechs Meter hohe Mauer errichtet werden. Außerdem fordert die Stadt nach dem Beschluss des Stadtrats, dass diese Mauer einen Abstand von drei Metern von der Grundstücksgrenze hat.
Die Angelegenheit Funk hat eine längere Vorgeschichte: Nach einem Rechtsstreit mit dem Landratsamt Main-Spessart, bei dem es um den Emissionsschutz, also um die Lärmbelastung ging, wurde vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg ein Vergleich geschlossen, nachdem der Metallfirma strenge Auflagen für den laufenden Betrieb gemacht wurden. So dürfen die schweren Bagger und Metallshredder täglich höchstens drei Stunden arbeiten. Die Einhaltung dieser Auflage muss durch den Einbau eines zuverlässigen Fahrtenschreibers gewährleistet sein. Zusätzlich verpflichtete sich die Firma Funk zum Bau einer Lärmschutzmauer in Höhe von sechs Metern auf einer Länge von 24 Metern.
Bei der jetzigen Vorlage des Bauantrags für die besagte Mauer bei der Stadt Arnstein mussten sich die Stadträte mit der Frage befassen, ob eine Befreiung vom bestehenden Bebauungsplan bezüglich des Abstands der Mauer von der Straße „Am Steinbrünnlein“ im gewünschten Umfang erteilt werden solle. Nach den bestehenden Vorgaben wird ein Abstand von fünf Metern gefordert, der Antragsteller wollte die Bebauungsgrenze allerdings um vier Meter überschreiten und die Mauer mit einem Meter Abstand an den Straßenrand bauen. Dies erregte bei der Stadtverwaltung und dann auch bei den Stadtratsmitgliedern erhebliche Besorgnis.
Wenn in Zukunft die Straße ausgebaut werden solle, müsse das jetzt bestehende Höhenniveau – zum Beispiel wegen Auskofferung – um mindestens einen Meter abgesenkt werden. Es läge dann deutlich tiefer als die Unterkante der dann gegründeten Fundamente. Wenn aber diese Fundamente zu nahe an der Grenze lägen, bestehe große Gefahr, so die Befürchtung der Verwaltung. Schließlich kämen bei einer sechs Meter hohen Mauer erhebliche Gewichte und Kräfte zusammen.
So erging der Beschluss, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur für die Überschreitung von zwei Metern in Richtung Osten zu akzeptieren – mit der Auflage, dass bei der Errichtung der Schallschutzwand keine Beeinträchtigung des öffentlichen Grundes, insbesondere bei der Erschließung der öffentlichen Straße, erfolgen darf.
Geforderten Stauraum einhalten
Unstimmigkeiten gab es auch bei einem Bauantrag von Sabine Willacker in der Friedhofstraße von Gänheim. Während verschiedene Befreiungsanträge – zum Beispiel wegen Änderung der Giebelseite – akzeptiert wurden, stießen sich die Stadträte an dem Antrag, den geforderten Stauraum von fünf Metern vor der Garage auf 3,70 Meter zu vermindern.
Zwischen der Grenze des Hanggrundstückes und der Friedhofstraße ist ein etwa 1,30 Meter breiter Böschungsstreifen, der der Stadt gehört und nicht ausgebaut ist. Die Antragstellerin argumentierte, dass unter Einbeziehung dieses Streifens der Stauraum eingehalten werden könne. Dem mochten sich die Stadträte nicht ohne Weiteres anschließen. Sie beschlossen, vor einer Entscheidung eine Ortseinsicht vorzunehmen.