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Mellrichstadt: Mit Corona in die Kita oder die Schule? Was ist zu tun, wenn das eigene Kind positiv ist?

Mellrichstadt

Mit Corona in die Kita oder die Schule? Was ist zu tun, wenn das eigene Kind positiv ist?

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    Gerade tauchen wieder vermehrt Corona-Fälle auf. Vor allem Kinder sind im Moment davon betroffen. (Symbolbild)
    Gerade tauchen wieder vermehrt Corona-Fälle auf. Vor allem Kinder sind im Moment davon betroffen. (Symbolbild) Foto: Friso Gentsch/dpa

    Fast zwei Jahre lang haben Eltern alles getan, um ihre Kinder vor einer Corona-Infektion zu bewahren und kaum rückt die "Normalität" in greifbare Nähe, erwischt es sie doch noch. Gefühlt ist das Virus gerade wieder überall unterwegs - auch Kinder und Jugendliche aus dem Streutal erkrankten in den vergangenen Wochen. Eine Isolationspflicht gibt es für positiv getestete Personen nicht mehr. Auch nicht für Kinder und Jugendliche. Aber was bedeutet das konkret? Was gilt für Schulen und Kitas? Diese Redaktion hat beim Gesundheitsamt des Landkreises Rhön-Grabfeld nachgefragt. Die Fragen und Antworten im Überblick.

    Dürfen Corona-positive Kinder und Jugendliche in die Schule?

    Ja, solange sie keine Erkältungssymptome haben. Wer nachweislich positiv ist, muss außerhalb des eigenen Zuhauses eine medizinische oder FFP2-Maske tragen. Das heißt im Falle von Corona-Positiven gilt die Maskenpflicht nicht nur in Innenräumen, sondern zusätzlich auch draußen, zum Beispiel auf dem Pausenhof, sobald der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

    Wer mindestens seit 48 Stunden symptomfrei ist, darf die Maske nach fünf Tagen wieder weglassen. Die Maskenpflicht endet spätestens nach zehn Tagen.

    Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zu Hause – unabhängig davon, ob ein COVID-19-Verdacht besteht oder nicht. So können Ansteckungen in der Schule wirksam verhindert werden. Bei nach drei Tagen anhaltendem Fieber, deutlich reduziertem Allgemeinzustand und Verschlechterung des Befindens sollte ein Arzt aufgesucht werden.

    Zusätzlich kann bei leichten Erkältungssymptomen das Tragen einer Maske davor schützen, dass gegebenenfalls das SARS-CoV-2-Virus weitergegeben wird.

    Dürfen Corona-positive Kinder in die Kita?

    Wenn ein Kita-Kind krank ist, gilt auch hier: Kranke Kinder mit Symptomen wie Fieber, Husten, starkem Schnupfen, Übelkeit, Durchfall, Hals- oder Gliederschmerzen bleiben zu Hause. Ein Corona-Test ist nicht nötig. 

    Das Sozialministerium hat den Kita-Trägern aber Handlungsspielraum für einen individuellen Hygiene-Plan eingeräumt: Der Kindergarten-Träger darf selbst entscheiden, ob nachweislich infizierte Kinder unter sechs Jahren – die also noch keine Maske tragen können – den Kindergarten oder die Krippe nicht betreten dürfen und daheimbleiben müssen, um andere Kinder zu schützen.

    Ist in Kindertageseinrichtungen ein Test verpflichtend?

    Kita: Nein, die Testnachweispflicht in den Kindertageseinrichtungen ist aufgehoben. Es werden auch keine Berechtigungsscheine mehr an Eltern ausgegeben. Allerdings kann der Träger der Einrichtung aufgrund seines Hausrechts entscheiden, ob er einen Testnachweis haben möchte.

    Wie sieht es in Schulen aus?

    Schule: Eine Testpflicht gibt es auch in den Schulen nicht mehr. Das Kultusministerium empfiehlt aber einen Test, wenn das Kind Symptome wie Schnupfen oder Halskratzen hat.

    Was gilt für das Personal in Kitas und Schulen?

    Für Kitas und Schulen gibt es bis auf die Maskenpflicht keine weiteren Vorgaben für Corona-Positive. Somit dürfen symptomlose positiv getestete Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher ganz normal arbeiten, müssen aber mehrere Tage lang eine medizinische oder eine FFP2-Maske tragen.

    Was empfiehlt das Gesundheitsamt des Landkreises Rhön-Grabfeld?

    Gegenseitige Rücksichtnahme und verantwortungsbewusstes Handeln sind die Schlüssel zur Vermeidung von Ansteckungen, heißt es von der Pressestelle des Gesundheitsamtes in Bad Neustadt. Und weiter: Es werden deshalb alle Bürgerinnen und Bürger um die Einhaltung der bekannten Hygienemaßnahmen gebeten. Grundsätzlich gilt: "Werk krank ist, bleibt bitte zu Hause."

    Entscheiden sich positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestete Personen gegen die Empfehlung, zu Hause zu bleiben, gilt für sie außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske.

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