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Gerolzhofen: Corona-Tests vor dem Verwandtenbesuch

Gerolzhofen

Corona-Tests vor dem Verwandtenbesuch

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    An den bevorstehenden Weihnachtsfesttagen werden im Rahmen des momentan Erlaubten Verwandte zusammentreffen. Dazu gehört es auch, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in den Altersheimen Besuch von Familienangehörigen bekommen. Wichtigster Bestandteil der strengen Besuchsregeln in den Seniorenheimen ist es, dass die Besucher einen gültigen negativen Corona-Test vorweisen können. Aber auch im privaten Bereich in den Familien bringt es Sicherheit, wenn sich die Personen mit viel Kontakten (aufgrund der beruflichen oder persönlichen Situation) vorab einem Corona-Test unterziehen.

    Das Ergebnis eines Schnelltest gilt für 48 Stunden. Ein PCR-Test, wie er zum Beispiel im Testzentrum an der Berliner Straße in Gerolzhofen durchgeführt wird, hat eine Gültigkeit von 72 Stunden. Vom 25. bis 27. Dezember erhalten die Testergebnisse weitere 24 Stunden an Gültigkeit: Antigen-Schnelltests sind dann 72 Stunden und PCR-Tests vier Tage gültig.

    Das Bayerische Rote Kreuz hat die Öffnungszeiten der Corona-Teststelle in Gerolzhofen kurzfristig erweitert, um zusätzlichen Personen einen PCR-Test zu Weihnachten zu ermöglichen: Geöffnet ist am 22. und 23. Dezember, am 27. und 28. Dezember sowie am 30. Dezember und 3. Januar, jeweils in der Zeit von 13 bis 17.15 Uhr. Anmelden zum kostenlosen Corona-Test kann man sich im Internet über die Homepage www.corona-test-schweinfurt.de

    Am 24., 25. und am 26. Dezember werden außerdem jeweils von 9 bis 12 Uhr in Schweinfurt kostenfrei für Besucher von stationären Einrichtungen Corona-Schnell-Tests angeboten. Auf der Webseite unter www.brk-schweinfurt.de können sich Interessierte auf dem Reiter "Aktuelles - Weihnachtsaktion" über das Angebot informieren und einen Termin buchen.

    Besucher, die sich im Rahmen dieser BRK-Weihnachtsaktion testen lassen möchten, müssen allerdings eine Bestätigung vorweisen, dass ihr Angehöriger in einer entsprechenden Alten-, Pflege- oder Behinderteneinrichtung untergebracht ist. Ausreichend hierfür ist eine Bestätigung der jeweiligen Einrichtung, dass ein Besuch eines Pflegebedürftigen geplant ist.

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