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WÜRZBURG: 17-Jährige vor Gericht wegen eigener Nacktfotos

WÜRZBURG

17-Jährige vor Gericht wegen eigener Nacktfotos

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    Eine junge Frau fotografiert; Nacktbilder; Sexting; Nacktfotos; Handy; Smartphone; Symbolbild
    Eine junge Frau fotografiert; Nacktbilder; Sexting; Nacktfotos; Handy; Smartphone; Symbolbild Foto: Stefan Sauer (dpa-Zentralbild)

    Unter Jugendlichen gibt es das Phänomen, dass sie sich selbst nackt oder in lasziven Posen fotografieren und die Fotos dann an andere verschicken - "Sexting" nennt sich das Ganze und es gilt oft als Liebesbeweis. Dass das für sie zur Gefahr werden kann, wenn die Bilder anschließend weiterverbreitet werden, dürften die meisten Jugendlichen schon mitbekommen haben. Ein Fall aus Unterfranken zeigt nun, dass sie sich mit dem Versenden ihrer eigenen Nacktbilder sogar strafbar machen können.

    Vergangene Woche musste sich eine 17-Jährige vor einem unterfränkischen Amtsgericht verantworten, weil sie Fotos ihres Genitalbereichs verschickt haben soll. Die Staatsanwaltschaft Würzburg wertet dies als Verbreitung jugendpornografischer Schriften. Da die Angeklagte zum Tatzeitpunkt vor einem guten Jahr erst 16 war, war die Öffentlichkeit zur Verhandlung nicht zugelassen.

    Nicht jedes Nacktbild ist Pornografie

    Oberstaatsanwalt Boris Raufeisen erklärt auf Anfrage, dass nicht jedes Nacktbild als Pornografie gewertet werde: „Softerotik, der entblößte Busen vor dem Spiegel, wäre es mit Sicherheit nicht. Pornografisch ist es, wenn's derb sexuell wird.“ Der Begriff der Pornografie sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Meist werde er definiert als „vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens“.

    „Die Wertung, dass es strafbar ist, obliegt dem Gesetzgeber“, sagt Raufeisen. Möglicherweise veränderte moralische Vorstellungen von Jugendlichen, die solche Aufnahmen vielleicht heutzutage weniger anstößig finden, spielten keine Rolle. Im Strafgesetzbuch ist festgelegt, was jugendpornografisch ist: Eine Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person oder „die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“.

    Auch strafbar, wenn Urheber auf dem Bild selbst zu sehen ist

    Dass die junge Frau sich selbst fotografiert haben soll, spiele keine Rolle. Raufeisen: „Für eine pornografische Darstellung ist es unerheblich, ob sie den Urheber selbst darstellt oder eine andere Person.“ Der Oberstaatsanwalt macht klar: Jeder, der ein solches Bild weiterverbreite, mache sich strafbar. „Wir wollen nicht, dass strafbare Darstellungen unter Jugendlichen weitergeleitet werden.“ Nicht strafbar ist es jedoch, ein solches Foto einfach nur unaufgefordert zugeschickt zu bekommen.

    Dass die Staatsanwaltschaft den Vorfall nicht allzu hoch gehängt hat, zeigt der Umstand, dass sie das Verfahren gegen die Jugendliche gegen Auflagen, also zu leistende Sozialstunden, einstellen wollte. Allerdings habe die Jugendliche diese nicht erfüllt.

    Verfahren eingestellt gegen Auflagen

    Oberstaatsanwalt Raufeisen sagt auf Nachfrage zum Ergebnis der Verhandlung, man habe der Jugendlichen im Verfahren noch einmal die Strafbarkeit ihres Tuns verdeutlicht, das sie offenbar nicht gesehen habe. Sie habe sich schließlich bereit erklärt, gegen eine Einstellung des Verfahrens nun doch soziale Hilfsdienste zu leisten.

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