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Würzburg: Gastbeitrag zu Sterbehilfe: Bis zuletzt Träger von Menschenwürde

Würzburg

Gastbeitrag zu Sterbehilfe: Bis zuletzt Träger von Menschenwürde

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    Der Würzburger Jurist und Rechtsphilosoph Prof. Eric Hilgendorf
    Der Würzburger Jurist und Rechtsphilosoph Prof. Eric Hilgendorf Foto: Angie Wolf

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der 2015 in das Strafgesetzbuch aufgenommene Paragraf 217 gegen die Verfassung verstößt und deshalb nichtig ist. Das Urteil ist in seiner Bedeutung kaum zu überschätzen und war in dieser Deutlichkeit von kaum einem Beobachter erwartet worden.

    Der technische Fortschritt hat dazu geführt, dass ein "natürlichen Tod" zur Seltenheit geworden ist. Mittels moderner Behandlungsmethoden lässt sich das Sterben verändern, herauszögern oder auch beschleunigen. Jede dieser Möglichkeiten bedeutet einen Eingriff in Rechte des davon betroffenen Menschen. Für Patienten ist es oft jedoch schwierig, sich derartigen Zugriffen am Lebensende zu entziehen. Dies erklärt, warum seit einigen Jahren Vereinigungen aufgetreten sind, die es Menschen ermöglichen wollen, selbstbestimmt und ohne unnötige Qualen aus dem Leben zu scheiden. Am bekanntesten ist wohl die Schweizer Sterbehilfeorganisation "Dignitas", deren Dienste bisher auch von vielen Deutschen in Anspruch genommen werden.

    "Auch im Rahmen der Palliativmedizin erhalten Schwerstkranke Medikamente in höheren Dosen, mit deren Hilfe sich der Patient ohne weiteres das Leben nehmen könnte."

    Prof. Eric Hilgendorf

    Um die Etablierung derartiger Angebote auf deutschem Boden zu verhindern, hat der Gesetzgeber im Dezember 2015 den Paragrafen 217 StGB erlassen, der geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellte. Den Tatbestand erfüllte, wer einem anderen "geschäftsmäßig", das heißt in mehr als nur einem Fall, etwa durch die Übergabe von Medikamenten die Möglichkeit gewährte, aus dem Leben zu scheiden.

    Gegen den neuen Straftatbestand wurden im Wesentlichen zwei Argumente vorgebracht. Das erste betraf seine mangelnde Bestimmtheit, der – anders als seine Befürworter lange Zeit glaubten – einen außerordentlich breiten Anwendungsbereich hatte. Auch im Rahmen der Palliativmedizin erhalten Schwerstkranke Medikamente in höheren Dosen, mit deren Hilfe sich der Patient ohne weiteres das Leben nehmen könnte.

    Das zweite Argument gegen Paragraf 217 StGB lautete, dass die Norm einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bedeutet, ein Recht, welches jedem Menschen, auch dem Schwerstkranken und Moribunden, kraft seiner Persönlichkeitsrechte und seiner Menschenwürde zusteht. Schon vor zwei Jahren hatte das Bundesverwaltungsgericht dieses Recht in deutlichen Worten bestätigt und daraus hergeleitet, dass ein schwerstkranker Patient in extremen Notfällen auch Anspruch auf todbringende Medikamente haben kann.

    Das Recht auf persönliche Selbstbestimmung umfasst das Recht auf selbstbestimmtes Sterben

    Selten ist das Recht auf persönliche Selbstbestimmung, das eben auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasst, so betont worden wie in der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In der mündlichen Urteilsbegründung wurden die Belange der Patienten und Moribunden in den Mittelpunkt gestellt; die Ausführungen zu den Sterbehilfevereinigungen und den Ärzten, die sich durch Paragraf 217 StGB in ihrer Tätigkeit ungerechtfertigt eingeschränkt gefühlt hatten, fielen deutlich kürzer aus. Das Urteil kommt jedoch auch ihnen zugute.

    Die Entscheidung bedeutet, dass die Rechtslage vor Erlass des Paragrafen wiederhergestellt ist. Wie das Gericht andeutete, werden wohl auch das Betäubungsmittelrecht und darüber hinaus die ärztliche Musterberufsordnung angepasst werden müssen. Ob der Gesetzgeber weitere Maßnahmen ergreift, um den Vorgaben des Gerichts gerecht zu werden, bleibt abzuwarten.

    "Niemand wird Sterbehilfeangebote nach Art eines 'McDie' akzeptieren wollen."

    Prof. Eric Hilgendorf

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts fügt sich fast nahtlos in die Entwicklung der Rechtsprechung der letzten Jahre ein und trägt dem Fortschritt der medizinischen Technik und der damit erforderlich gewordenen Neubesinnung auf die der Medizinethik zugrundeliegenden Werte Rechnung. Zu den wichtigsten Folgerungen, die aus dem Urteil zu ziehen sind, gehört, dass auch Schwerstkranke bis zuletzt Träger von Menschenwürde sind, die nicht zum Spielball fremder Interessen werden dürfen. Dies ist insbesondere deshalb zu betonen, weil sich in den letzten Jahren eine sehr bedenkliche Tendenz zur Übertherapie am Lebensende herausgebildet hat. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts enthält die erforderlichen Argumente, um dem entgegenzuwirken.

    Eine zweite Aufgabe besteht darin, zu verhindern, dass nach der Nichtigerklärung des Paragrafen 217 das Pendel nun sozusagen in die entgegengesetzte Richtung ausschlägt. Niemand wird Sterbehilfeangebote nach Art eines "McDie" akzeptieren wollen, der ein schnelles und sozialverträgliches Ableben ohne größere Umstände in Aussicht stellt und sich diese Dienste gut bezahlen lässt. Es spricht deshalb sehr viel dafür, die Unterstützung beim und zum Sterben in den Händen von Ärzten zu belassen. Das wird nur zu erreichen sein, wenn die Ärzteschaft bereit ist, entsprechende Aufgaben zu übernehmen. Die ärztliche Ethik muss fortentwickelt werden, um den Ärztinnen und Ärzten Handlungssicherheit zu geben.

    Welche Erfahrungen andere Länder mit Sterbehilfe machen

    Die internationalen Erfahrungen mit Sterbehilfe sind ambivalent. In den Niederlanden lässt sich eine nicht unbedenkliche Ausweitung entsprechender Angebote feststellen, während die Lage in der Schweiz weitgehend stabil zu sein scheint und die dortige Sterbehilfepraxis in der Bevölkerung breite Anerkennung genießt. Deutschland tut sich bisher mit einer sachlichen Debatte zu Möglichkeiten und Grenzen von Sterbehilfe schwer. Nach dem Urteil der Verfassungsrichter ist es dringend erforderlich, dass sich unsere Gesellschaft intensiver und sachlich angemessener als bisher mit Fragen der Hilfe im und zum Sterben auseinandersetzt.

    Prof. Eric HilgendorfDer 59-Jährige ist Jurist und Rechtsphilosoph. Er ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. Hilgendorf hat eine der Klageschriften gegen den Paragrafen 217 mitverfasst. Bereits 2015 hatte er eine Initiative von 150 Strafrechtsprofessoren gegen das drohende Sterbehilfe-Verbot angeführt mit einer - damals erfolglosen - Petition an den Bundestag. Hilgendorf ist seit langem Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben.

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