Insbesondere bei Witterungsverhältnissen wie in diesem schneereichen Winter kommt der Reinigung von Straßen und Gehwegen eine besondere Bedeutung zu. Eine neue Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter verabschiedete Hettstadts Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung einstimmig. Erforderlich wurde dies nach Aussage von VG-Geschäftsleiter Thomas Aufmuth durch eine zum 23. Dezember vergangenen Jahres eingetretene Rechtsänderung im bayerischen Straßen-und Wegegesetz.
Im wesentlichen sieht die neue Verordnung auch weiterhin die Verpflichtung von Grundstückeigentümern zur Reinigung und Sicherung von Gehwegen und Gehbahnen vor. Die Räumpflicht gilt nach der geänderten Richtlinie sowohl bei Gehwegen, als auch bei Straßen ohne Gehsteige für so genannte Gehbahnen mit einer Breite von einem Meter. Die Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen basiert auf einem Bestandsverzeichnis mit Kategorisierung der jeweiligen Ortstraßen in drei Gruppen. Nach den Ausführungen von VG-Geschäftsleiter Thomas Aufmuth gilt die Sicherungspflicht im Winter auch, wenn Straßen nicht im örtlichen Reinigungsverzeichnis aufgeführt sind.
Neben der winterlichen Sicherungsflicht sei auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen im verbleibenden Jahr neu geregelt worden, führte Aufmuth aus. Nicht mehr zulässig sei die Verpflichtung zu festen Zeiten oder Wochentagen. Der betreffende Passus sei geändert worden. Die Formulierung laute nun "Reinigung und Sicherung von Gehwegen und Gehbahnen nach Bedarf."
Die neue Verordnung gilt laut Aussage des Geschäftsleiters für 20 Jahre. In seinem Beschluss votierte der Gemeinderat einstimmig für die Umsetzung der eingetretenen Rechtsänderung. Innerhalb der Gemeinde Hettstadt tritt die Verordnung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.