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Würzburg: Gesichtsmaske in Eigenproduktion: Vorsicht vor Abmahnungen

Würzburg

Gesichtsmaske in Eigenproduktion: Vorsicht vor Abmahnungen

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    Gesichtsmasken gibt es in vielen Varianten. Wer welche produziert, muss aufpassen bei der Kennzeichnung. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen.
    Gesichtsmasken gibt es in vielen Varianten. Wer welche produziert, muss aufpassen bei der Kennzeichnung. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Foto: Robert Michael, dpa

    Auf die richtige Bezeichnung kommt es an: Firmen, Selbstständige und sogar Privatpersonen, die zum zusätzlichen Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus damit begonnen haben, Gesichtsmasken herzustellen, müssen mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, wenn sie ihr Produkt zum Beispiel "Atemschutzmaske" nennen.

    Davor warnt nicht nur die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt (IHK) in einer aktuellen Pressemitteilung. Auch der Würzburger Rechtsanwalt Chan-Jo Jun rechnet damit, dass in naher Zukunft Abmahnanwälte tätig werden, wenn der in Heimarbeit oder im Gewerbebetrieb hergestellte Mund- und Nasenschutz unter einer falschen Bezeichnung angeboten wird.

    Anwalt Jun: Große Resonanz auf Facebook-Post

    "Ich selbst habe bisher noch keinen Fall gesehen. Es ist aber nur eine Frage der Zeit, bis so etwas kommt. Man kann nicht davon ausgehen, dass die Kollegen Skrupel haben", sagt Jun, der auf der Facebook-Seite seiner Kanzlei am Wochenende zum ersten Mal über rechtliche Fragen in Sachen Mundschutz informiert hatte.

    Das Thema bewegt offenbar viele Menschen: Der Beitrag hatte bis Mittwochnachmittag über 770 000 Personen erreicht, wurde mehr als 5000-mal geteilt und gut 800-mal kommentiert. "Ich bekomme inzwischen fast im Minutentakt Anfragen, nicht nur von kleinen Schneidereien, sondern auch von größeren Unternehmen", so Jun, dessen Kanzlei auf IT- und Wirtschaftsrecht spezialisiert ist.

    Selbst Privatleute oder Initiativen, die mit selbst genähten oder im 3D-Drucker hergestellten Masken zum Selbstkostenpreis Gutes tun wollen, müssen aufpassen – das gilt erst recht für Selbstständige oder Betriebe, die ihre Produktion umgestellt haben und Gesichtsmasken verkaufen.

    Wer diese als Atem- oder Mundschutz anbietet, kann damit gegen das im Medizinproduktegesetz geregelte Irreführungsverbot verstoßen, erläutert IHK-Hauptgeschäftsführer Ralf Jahn: Diese Bezeichnung sei "Medizinprodukten vorbehalten, die über eine entsprechende Zertifizierung verfügen".  Die IHK empfiehlt daher die Bezeichnungen Mundbedeckung, Mundmaske oder Gesichtsmaske.

    IHK-Chef Jahn: Lieber von Mundmaske sprechen

    Ralf Jahn und Chan-Jo Jun raten den Produzenten außerdem übereinstimmend, deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Masken ihre Träger nicht vor einer Ansteckung mit dem Corona-Erreger schützen: "Wichtig ist, dass Leute nicht glauben, dass der selbst genähte Textil-Mundschutz denselben Schutz bietet wie eine medizinische Maske", betont der Rechtsanwalt. Es sei aber zulässig darauf hinzuweisen, dass sie einen Schutz vor Tröpfchen bieten.

    Jun hat von Initiativen aus der Region gehört, die wegen der Sorge vor Abmahnungen ihre Masken-Produktion wieder eingestellt haben – immerhin geht es dabei um Beträge von 1000 Euro oder mehr: "Das ist schade, dagegen muss man etwas tun", sagt er. Wer Gesichtsmasken nur in kleinen Serien, zum Selbstkostenpreis oder für den guten Zweck herstellt, dem bietet seine Kanzlei deshalb kostenlose Hilfe bei Rechtsfragen an.

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