Der Fall findet Interesse weit über Würzburg hinaus und beschäftigte bereits das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. „Einerseits hat jeder Angeklagte das Recht auf Verteidigung, andererseits dürfen Verteidiger von einem Angeklagten kein Honorar annehmen, wenn es direkt aus seiner Beute stammt – ein kniffliges Problem,“ sagt der Würzburger Rechtsanwalt Christian Mulzer, der einen seiner Kollegen verteidigt.
Der in Aschaffenburg lebende Helmut Kiener – nach einem internationalen Großbetrüger-Vorbild als „Mini-Madoff“ bekannt geworden – war 2011 in Würzburg zu einer Haftstrafe von knapp elf Jahren verurteilt worden. Er hatte mit einem Schneeballsystem und manipulierten Fonds 5000 Kleinanleger und Banken um rund 300 Millionen Euro geprellt.
Kurz nach ihm standen Kieners Ehefrau und zwei Rechtsanwälte vor Gericht. Die sollten sich nach Kieners Festnahme 2009 um ihn kümmern. Kieners Konten waren bereits gesperrt. Doch der fürsorgliche Ehemann hatte auf den Namen seiner Frau in der Schweiz 250 000 Euro als Notgroschen „geparkt“.
Daran erinnerte sie sich und holte vom Geheimkonto „Heckenrose“ 50 000 Euro. Nachdem andere Finanzquellen durch die Ermittlung verstopft waren, versuchten die Anwälte eifrig, weiteres Geld von diesem Konto zu holen. Dies brachte Ermittler auf ihre Fährte. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung: Das Geld stehe den Geschädigten zu.
„Der Herkunft bewusst“
Das Trio wurde der Geldwäsche angeklagt. Strafbefehle über sechs Monate Haft mit Bewährung für Frau Kiener und zehn Monate für die zwei Anwälte akzeptierten die Beschuldigten ebenso wenig wie eine erste Verurteilung vor Gericht. Doch das Urteil enthielt formale Fehler. In zweiter Instanz säten die Verteidiger um Christian Mulzer heftige Zweifel daran, ob ihre Kollegen schon zum frühen Zeitpunkt der Ermittlungen von der dubiosen Herkunft des Geldes wissen konnten. Die Staatsanwältin hielt mit abgehörten Telefonaten dagegen.
„Für mich ergibt sich der Eindruck, dass sich die Angeklagten der Herkunft bewusst waren“, sagte sie. Sie überzeugte das Gericht, wieder hieß es „schuldig“.
Die Verurteilten bemühten das Verfassungsgericht. Das nahm 2015 den Fall nicht zur Verhandlung an. Doch es stärkte die Rechte von Strafverteidigern: Juristen machen sich bei Annahme von Honoraren aus illegalen Geschäften ihrer Mandanten nur dann strafbar, wenn sie die Herkunft des Geldes sicher kennen.
Zwar betonten die Verfassungsrichter: „Die Verurteilung wegen wissentlich begangener Geldwäsche ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.“ Doch die Würzburger hätten beim Strafmaß die Haltung des Verfassungsgerichts strafmildernd mit berücksichtigen müssen. Dafür landet der Fall am Freitag nun wieder am Landgericht – zu einem vermutlich kurzen Prozess.