Im vergangenen September haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland die Energiepreis-Pauschale erhalten. Und auch für Rentnerinnen und Rentner gab es die 300 Euro Bonus vom Staat.
Manche Personen, die eigentlich anspruchsberechtigt waren, gingen jedoch erstmal leer aus. Wer das ist und wer sich das Geld über die Steuererklärung holen kann, lesen Sie in diesem Artikel.
Wer bekommt die Energiepreis-Pauschale über die Steuererklärung?
Am 1. September 2022 wurde die Energiepreis-Pauschale über den Arbeitgeber ausbezahlt. Jedoch haben deutlich mehr Menschen Anspruch auf die Energiepreis-Pauschale. Denn diese steht all denjenigen zu, die 2022 - wenn auch nur für einen Teil des Jahres - einkommensteuerpflichtig beschäftigt waren und ihren Wohnort in Deutschland haben. Auch Grenzpendler, die in einem anderen Land arbeiten, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, haben Anspruch darauf. Da der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht die Energiepreis-Pauschale ausbezahlt hat, wird diese über die Einkommensteuererklärung angerechnet.
Laut dem Finanzministerium Baden-Württemberg betrifft das auch diejenigen, die im Laufe des Jahres 2022 in einem Arbeitsverhältnis waren, das zum Stichtag (1. September) nicht bestand. Das gleiche ist der Fall, wenn jemand einen Minijob in einem Privathaushalt hatte, der nicht zur monatlichen Lohnsteueranmeldung verpflichtet ist. Wem über einen Minijob die 300 Euro Energie-Pauschale zustehen, der muss diese nicht versteuern. Laut dem baden-württembergischen Finanzministerium wird dadurch nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Übrigens: Auch für Studenten kann sich eine Steuererklärung lohnen und auch für Personen die Bürgergeld beziehen kann es sinnvoll sein. Rentner hingegen müssen oftmals eine Steuererklärung abgeben, sonst drohen Strafen.
Wie bekomme ich die Energiepreis-Pauschale über die Steuererklärung?
Wem die Energie-Pauschale zusteht, aber sie nicht ausbezahlt bekommen hat, kann sie sich über die Steuererklärung holen. Dafür muss allerdings eine Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2022 abgegeben werden. "Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich", heißt es vom Bundesfinanzministerium dazu. Einen extra Antrag muss man also nicht stellen.
Übrigens: Die Steuererklärung 2022 muss bis zum 2. Oktober 2023 abgegeben werden. Außerdem können auch Nebenkosten von der Steuer abgesetzt werden.