Aus aktuellem Anlass und nicht zum ersten Mal der wichtige Hinweis: Wer sich auf eine öffentliche Veranstaltung begibt, noch dazu eine öffentliche politische Versammlung, muss damit rechnen, dass er von der Presse und anderen Medien in diesem Zusammenhang aufgenommen und im Bild veröffentlicht wird. Das gilt somit sogar bereits vor Beginn der eigentlichen Veranstaltung und geht zurück auf Paragraph 23, Abs. 1 und 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG.
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