Er verstehe nicht, woher das Anspruchsdenken dieser Redaktion (und mancher Bürger) komme, unbedingt immer alles wissen zu müssen, fragt Online-Leser "capricorn22" unter dem Beitrag "Bremer Polizisten in Main-Spessart im Einsatz - Hintergründe rätselhaft".
Keine Auskunft aus ermittlungstaktischen Gründen
Diese Überschrift sagt fast schon alles über den Artikel. Konkretes war bei der hiesigen Polizei über den Einsatz mit Hunden in zwei Gemeinden nicht zu erfahren. Angemeldet war der Einsatz wohl nur in Südosthessen. Und die Bremer Polizei, die ihren Einsatz auf Anfrage zumindest bestätigte, gab der Redaktion aus ermittlungstaktischen Gründen keine Auskünfte zu Umfang und Anlass ihrer Aktion. Alle Nachfragen der Redaktion ergaben nicht mehr.
Sachstände für die Leser eruieren
"Es wird schon kein Betriebsausflug gewesen sein", fügt Nutzer "capricorn22" seiner Frage ironisch an. Eine anderer Kommentar im Online-Forum kommt da der Sache näher: Leser "berndeuerdorf" findet es gut, dass die Redaktion bemüht sei, Sachstände zu eruieren, um damit ihrer Informationspflicht nachzukommen. Wörtlich: "Natürlich ist das nicht immer von Erfolg gekrönt – täten sie es nicht, gäbe es andere 'Meckerer‘."
Legitimes Sicherheitsbedürfnis der Menschen
Das führt zum Informationsanspruch der Presse, den sie für die Öffentlichkeit wahrnimmt. Es gilt, wesentliche Vorgänge der Gegenwart aufzuzeigen. Dass Menschen aus eigenem Sicherheitsbedürfnis heraus ein legitimes Interesse daran haben, durch die Presse über Art und Umfang polizeilicher Ermittlungen informiert zu werden, ist dabei einzuräumen. Pressefreiheit ist schließlich auch Abwehrrecht gegen den Träger hoheitlicher Gewalt, den Staat. Für Journalisten kommt das einem Aufruf gleich, über hoheitliche Gewalt zu informieren und sie zu kontrollieren.
Der gesetzliche Auskunftsanspruch
Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch hilft Journalisten auch gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Die haben jedoch ihrerseits Möglichkeiten der Auskunftsverweigerung bei gerade laufenden strafrechtlichen Verfahren, beispielsweise wegen Erhöhung der Fluchtgefahr Tatverdächtiger.
Nach den Landespressegesetzen – abgesehen vom bayerischen – besteht keine Auskunftspflicht, wenn durch die Informationen "die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte". Das heißt auch, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen - das gilt auch für den aktuellen Fall der Bremer Polizei. Dieser Grund könnte also beim Bremer Einsatz zur Geltung gekommen sein.
Rechtspflege soll nicht behindert werden
Das ist auch dem Redakteur klar gewesen. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege will ohnehin kein Journalist durch Veröffentlichungen behindern. In vielen anderen Fällen freilich ist es bei der Erteilung von Auskünften allein die journalistische Entscheidung, ob das Veröffentlichungsinteresse schutzwürdige private oder öffentliche Anliegen überwiegt. Keine Behörde darf das vorwegnehmen. Es bleibt wichtig an dem Bremer Einsatz im Landkreis Main-Spessart, journalistisch "dran zu bleiben". Wenn die Verweigerungsgründe entfallen, müssen dazu die Fragen des Journalisten beantwortet werden.
Die Sicherung des Gleichgewichts
So lässt sich das Anspruchsdenken von Presse und Öffentlichkeit begründen: Es trägt auch in jedem Einzelfall zur Sicherung des Gleichgewichts in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen bei. Und ich ergänze, dass die Organisation der "Reporter ohne Grenzen" das Presserecht auch als ein Menschenrecht bezeichnet, das Journalisten stellvertretend wahrnehmen.
Dieser Beitrag stützt sich auch auf das "Handbuch für Presserecht" (Ricker/Weberling, 7. Auflage).
Anton Sahlender, Leseranwalt
Siehe auch Vereinigung der Medien-Ombudsleute e.V.
Ergänzend dazu frühere Leseranwalt-Kolumnen:
2010: "Wenn Behörden die Pflicht zur Auskunft an Medien als störend empfinden"
2018: "Mehr als ein nach Dresden modern gewordenes Verständnis"
2020: "Über einen Anspruch der Presse an die Polizei"