Dass aus den schönsten Wochen des Jahres auch ein Alptraum werden kann, müssen Urlauber immer wieder erfahren. Bisher blieben viele sogar auf ihren Kosten sitzen, weil sie ihre Tour selbst im Internet gebucht hatten. Das wird jetzt anders. Das Europäische Parlament hat am Dienstag die bisherige Richtlinie der EU zu Pauschalreisen aus dem Jahr 1990 reformiert.
Ich buche keine Pauschalreisen, sondern stelle mir meinen Urlaub im Internet selbst zusammen. Was ändert sich für mich?
Über 30 Prozent aller Urlaube werden inzwischen per Mausklick gebucht. Die Pauschalreise-Richtlinie der EU war in diesem Fall nicht gültig. Das wird nun anders. Ein Beispiel: Der Kunde bucht im Netz erst einen Flug. Dann wird er gefragt, ob er auch ein Hotel braucht und zum Schluss geht es auch noch um einen Mietwagen. In diesen Fällen war man bisher nicht geschützt, wenn ein Anbieter insolvent wurde.
Was gilt denn als Pauschalreise?
Die typische Pauschalreise (zwei Wochen Balearen, inklusive Flug, Hotel, Transfer und Ausflug ins Landesinnere) wird nun durch die sogenannte verbundene Reiseleistung von Portalen wie Expedia oder Opodo ergänzt. Sie umfassen Hotel oder Pension, Beförderung per Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug, Auto-Vermietung oder Verleih von Fahrrädern.
Was ist mit Sprach- oder Konzertreisen?
Tatsächlich sind Sprachurlaube von der Richtlinie ausgenommen. Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Vergnügungsparks werden nur erfasst, wenn die Kosten für solche Eintrittskarten mindestens 25 Prozent des Reisepaketes ausmachen.
Was ändert sich denn für den Pauschalreisenden?
Auch nach einer Buchung konnte man bisher eine unangenehme Überraschung erleben. Denn im Kleingedruckten hielten viele Unternehmen fest, dass anfallende Preiserhöhungen an den Kunden weitergegeben werden konnten, nicht aber Preissenkungen (zum Beispiel wenn die Kosten für Flugkerosin nachgeben). Hier greift der europäische Gesetzgeber nun ein: Wer sich künftig das Recht vorbehalten möchte, Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben, wird verpflichtet, dies auch bei Preissenkungen zu tun.
Müssen deutsche Urlauber fürchten, dass das hohe Niveau der Pauschalreisen-Gesetzgebung durch die EU-Richtlinie verwässert wird?
Nein, im Gegenteil. Es bleibt bei wichtigen Rechten für Kunden. Dazu zählt zum Beispiel die Möglichkeit von einer Reise, die jemandem bei einer „Kaffeefahrt“ aufgeschwatzt wurde, bis zu zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zurückzutreten.
Schützen die EU-Vorschriften auch, wenn die angebotene Leistung nicht mit dem, was man gebucht hat, übereinstimmt?
Ja. Wenn man unterwegs statt im gebuchten Vier-Sterne-Hotel in einem Zwei-Sterne-Haus untergebracht wird, kann der Reisende nachträglich eine Reduzierung und Erstattung verlangen. Außerdem werden die Reiseanbieter verpflichtet, schwerwiegende Mängel im Zimmer unverzüglich zu beheben. Tun sie das nicht, bekommt der Kunde das Recht, die Probleme beseitigen zu lassen und dies in Rechnung zu stellen.
Gibt es auch einen Haken bei der neuen Richtlinie?
Leider ja. Deutschland hat sich in einem wichtigen Punkt bei den Partnern nicht durchsetzen können. Die hiesigen Bestimmungen sehen nämlich ein Rücktrittsrecht vor, wenn sich der Preis einer Pauschalreise zwischen Buchung und Abflug um fünf Prozent oder mehr erhöht. Im jetzt verabschiedeten Richtlinien-Entwurf wurde dieser Wert auf acht Prozent angehoben.
Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?
Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht zu übernehmen. Somit können die Verbraucher ab 2017 von den neuen Rechten Gebrauch machen.