Auch wer eine Wohnung oder ein Haus zur Selbstnutzung erwirbt, soll künftig von der staatlich geförderten Riester-Rente profitieren. Darauf hat sich gestern das Bundeskabinett verständigt. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wie funktioniert die „Eigenheimrente“?
Die Riester-Zulagen können für den Kauf, den Bau und die Entschuldung einer Immobilie beziehungsweise für den Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften eingesetzt werden. Auch laufende Darlehensverträge sollen durch diese Möglichkeit begünstigt werden. Die Grundzulage beträgt 154 Euro pro Jahr, die Kinderzulage 185 Euro.
Was ist bei der Besteuerung zu beachten?
Wie bei allen Riester-Produkten gilt auch hier: In der Sparphase sind die Beträge steuerfrei. Dafür wird die Steuer auf das geförderte Kapital in der Auszahlungsphase fällig. Um diese nachgelagerte Besteuerung im Rentenalter zu ermöglichen, wird das angehäufte Geld in einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst.
Was hat es mit dem „Wahlrecht“ auf sich?
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Bürger selbst entscheiden, ob er seine Steuerschuld auf einen Schlag begleicht. In diesem Fall winkt ein deutlicher Rabatt, denn nur 70 Prozent des geförderten Kapitals werden dann mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Der Bürger kann das geförderte Kapital auch über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren mit dem individuellen Satz zu versteuern. Ob er überhaupt Steuern zu zahlen hat, hängt von seiner persönlichen Situation ab.
Kann ein bestehender Vertrag für einen Hauskauf genutzt werden?
Ja. Wer bereits staatlich gefördert angespart hat, kann davon einen Teil oder alles für die Anschaffung der eigenen vier Wände nutzen. Auch soll das angesparte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase verwendet werden können, um die selbst genutzte Immobile zu entschulden.
Wie kommt man zum „Wohn-Riester“?
Die entsprechenden Darlehensverträge können von Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften angeboten werden. Dadurch erweitert sich auch die Produktpalette, aus der Interessenten das für sie geeignete Altersvorsorgemodell auswählen können.
Was ändert sich noch?
Wohnungsbauprämien auf Bausparverträge werden nur noch gewährt, wenn das angesparte Kapital auch tatsächlich in Wohnimmobilien investiert wird. Das gilt aber nur für Neuverträge.