Seit dem 1. Juli 2011 ist die Wehrpflicht in Deutschland ausgesetzt. Der Bundestag hatte zuvor mehrheitlich für das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 gestimmt. Seitdem müssen Jugendliche nicht mehr zum Bund, können aber auf freiwilliger Basis einen Wehrdienst ableisten. Laut der Bundeswehr gibt es hierbei mehrere Optionen: Der freiwillige Wehrdienst kann über eine Dauer zwischen sieben und 23 Monaten abgeleistet werden. Für die Eltern stellt sich in diesem Zeitraum unter anderem die Frage: Erhalten sie Kindergeld für das Kind, das einen freiwilligen Wehrdienst ableistet? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine entsprechende Entscheidung gefällt.
Besteht ein Kindergeldanspruch während des freiwilligen Wehrdiensts?
Für Personen unter 25 Jahren, die ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr machen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. berichtet. Für den freiwilligen Wehrdienst gilt diese Regelung nicht. „Der Freiwillige Wehrdienst ist ‑ anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr – kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann“, heißt es im BFH-Urteil von 20. Februar 2025.
Das Urteil wurde im Rahmen einer Revisionsverhandlung gefällt. Eine Mutter hatte geklagt, nachdem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums ihres Sohnes verweigert hatte. Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung der Familienkasse als gerechtfertigt, nannte aber auch Beispiele, wann auch während des Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann.
Auch interessant: Kindergeld wird auch ins Ausland gezahlt. Außerdem kam es in Duisburg zu einem Kindergeld-Betrug, nachdem die Familienkasse eine hohe Rückforderung beantragt hatte.
Freiwilliger Wehrdienst: Bei diesen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Kindergeld
Während des freiwilligen Wehrdienstes kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die im Urteil „Berücksichtigungstatbestände“ genannt werden. „Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG“, urteilte das BFH.
Berücksichtigungstatbestände sind beispielsweise in den folgenden Szenarien gegeben:
- Das Kind absolviert während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung.
- Das Kind kann eine Berufsausbildung wegen fehlender Ausbildungsplätze nicht beginnen oder fortsetzen.
Derzeit erhalten Eltern 255 Euro Kindergeld pro Monat und Kind. Für das Jahr 2026 ist eine Erhöhung auf 259 Euro geplant.
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