Familien mit Kindern erhalten in Deutschland in Form des Kindergeldes eine finanzielle Unterstützung vom Staat, welche ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes monatlich ausgezahlt wird. Laut familienportal.de, einer Informationsseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), soll mit der Auszahlung des Kindergeldes die grundlegende Versorgung von Kindern gesichert werden. Die Familienleistung wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch noch länger in Anspruch genommen werden. Dem Portal zufolge profitieren vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen von der Leistung.
Jedoch gibt es viele Familien, deren Einkommen kaum oder gar nicht für die steigenden Lebenshaltungskosten ausreichen. In diesem Fall kann der sogenannte Kinderzuschlag eine wichtige Entlastung bringen. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld, die einkommensschwache Haushalte hinzukommend unterstützen soll. Wie viele Familien in Deutschland diese Sozialleistung beziehen, lesen Sie hier.
Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
Wenn das Einkommen der Eltern zwar für sie selbst, aber nicht für die ganze Familie reicht, können die Betroffenen neben dem Kindergeld zusätzlich den Kinderzuschlag erhalten. Wie die Bundesagentur für Arbeit informiert, müssen hierfür jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Folgende Kriterien spielen dabei eine Rolle:
- Das Kind ist unter 25 Jahre alt, lebt im gleichen Haushalt und ist weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Die Eltern erhalten Kindergeld.
- Das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern entspricht der vorgegebenen Mindestgrenze: mindestens 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden.
- Der Zuschuss des Kinderzuschlags würde zusammen mit dem Einkommen, dem Kindergeld und eventuell Wohngeld den Bedarf der ganzen Familie decken.
Nach Angaben des BMFSFJ können Empfänger des Kinderzuschlags seit dem 1. Januar 2025 bis zu 297 Euro im Monat erhalten. Wie hoch der Kinderzuschlag tatsächlich ausfällt, hängt dabei sowohl vom Einkommen als auch dem Vermögen der Eltern und des Kindes ab. Das Einkommen der Kinder – wie zum Beispiel Unterhalt oder Waisenrente – wird laut familienportal.de jedoch nur zu 45 Prozent angerechnet. Der Bundesagentur für Arbeit zufolge wird der Zuschuss in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Ist dieser abgelaufen, muss bei der Familienkasse ein neuer Antrag gestellt werden.
Übrigens: Der Kinderzuschlag wird zeitgleich mit dem Kindergeld ausgezahlt. An welchem Datum der Betrag überwiesen wird, hängt dabei von der Endziffer der Kindergeldnummer ab. Die Auszahlungstermine für das Jahr 2025 stehen damit bereits fest.
Kinderzuschlag: Wie viele Familien beziehen die Sozialleistung?
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht monatlich einen Bericht mit den aktuellen Zahlen der Familienkasse. Darin wird aufgeführt, wie viele Familien in Deutschland den Kinderzuschlag erhalten und wie viele Kinder davon profitieren. Im Juli 2025 waren insgesamt 581.928 Haushalte anspruchsberechtigt, darunter 140.114 Alleinerziehende. Damit stand der Kinderzuschlag im Juli insgesamt 1.432.106 Kindern zu.
Haushalte | Kinder | |
---|---|---|
Januar 2025 | 532.102 | 1.312.648 |
Februar 2025 | 531.080 | 1.309.594 |
März 2025 | 540.663 | 1.332.816 |
April 2025 | 538.444 | 1.329.145 |
Mai 2025 | 549.797 | 1.357.254 |
Juni 2025 | 555.762 | 1.370.860 |
Juli 2025 | 581.928 | 1.432.106 |
August 2025 | (noch keine Daten verfügbar) | (noch keine Daten verfügbar) |
September 2025 | (noch keine Daten verfügbar) | (noch keine Daten verfügbar) |
Oktober 2025 | (noch keine Daten verfügbar) | (noch keine Daten verfügbar) |
November 2025 | (noch keine Daten verfügbar) | (noch keine Daten verfügbar) |
Dezember 2025 | (noch keine Daten verfügbar) | (noch keine Daten verfügbar) |
Auch interessant: Der Kinderzuschlag sowie das Kindergeld können immer nur an einen Erziehungsberechtigten ausgezahlt werden. Den Zuschuss in bar zu erhalten, ist dabei nicht möglich.
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