Wegen des Verbreitens kinderpornografischer Schriften hatte sich jüngst ein Lichtenfelser vor dem Amtsgericht zu verantworten.
Der 46-jährige Akademiker erklärte zu dem Vorfall, dass er das ihm zugesandte Video an den Sender zurückverweisen wollte, dabei aber einer Namensverwechslung aufsaß.
Eine, die bei Staatsanwalt Ingo Knecht-Günther für Skepsis sorgte und Fragen aufwarf.
Der 18. Juni 2019 sollte Folgen für den Angeklagten haben. An diesem Tag versendete der Mann per WhatsApp ein kurzes Video, das Schreckliches zeigte. Ein Mann übte darin mit einem nicht einmal ein Jahr alten Baby Geschlechtsverkehr aus.
Rechtsanwalt wertet Vorwurf als „grundsätzlich richtig“
Es war Rechtsanwalt Ingo Schmitt-Reinholtz, der gegenüber Knecht-Günther und Richter Matthias Huber zunächst festhielt, dass der Vorwurf „grundsätzlich richtig ist“, dabei aber auch auseinanderzusetzen suchte, welche Erklärung sein Mandant für alles hatte.
Strafrechtlich schon mal auffällig geworden
Der, immerhin schon durch Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung auffällig geworden, habe das Video von einem Frank erhalten und im Glauben, diesem Frank das Video in einer symbolischen Handlung quasi „zurückzusenden“, habe er versehentlich einen anderen Frank angeschrieben.
„Das ist nicht nur ein Video, sondern da ist auch ein Missbrauch im Hintergrund.“
Richter Matthias Huber an den Angeschuldigten
„Warum senden Sie das Video an jemanden zurück, der es ja hat?“, erkundigte sich Staatsanwalt Ingo Knecht-Günther sofort im Anschluss. Darauf bekam er zu hören, dass er eine zweite Mail gesendet habe, diesmal mit der Frage: „Was soll das?“
Der Frage, weshalb er – sofern diese Aussage stimmt – dasselbe Video auch noch einer weiteren Person zusandte, sie also in CC setzte, mochte der Staatsanwalt nicht weiter auf den Grund gehen.
Ein Grund dafür war, dass die Sachlage so oder so eindeutig war, denn es ist in jedem Fall verboten, derartige Videos, Filme, Fotos oder ähnliches anderen Menschen zugänglich zu machen.
Was dem seit zehn Jahren in Deutschland lebenden Mann in gewisser Weise entgegenkam, war der Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt noch nicht vorbestraft war.
Auch wertete Knecht-Günther die Geständigkeit des Angeklagten positiv und wollte davon ausgehen, dass dieser „das Video nicht versendet hat, um sich sexuell zu erregen“.
Staatsanwaltschaft plädiert für zwei Jahre Haft zur Bewährung
Doch diesmal verwies der Staatsanwalt sehr wohl auf den im Grunde nicht ins Erklärungsgefüge passenden Umstand, wonach ja noch eine zweite Person dieses Video erhielt. Hierin erblickte Knecht-Günther sehr wohl die Nähe zu einem zweiten Tatentschluss, wenngleich auch durch nur ein Tastendrücken.
Auf zwei Jahre Haft zur Bewährung und harsche Auflagen sollte Knecht-Günthers Plädoyer ausfallen. Denn die Bewährungszeit wollte er auf vier Jahre festgesetzt haben, zudem erachtete er die Zahlung von 1000 Euro Bewährungsauflage für angemessen.
Was die Bewährungszeit anbelangte, sollte der Rechtsanwalt dem Staatsanwalt beipflichten. In Bezug auf das eigentliche Strafmaß hatte er vier Monate weniger im Sinn. Zur Höhe einer Geldauflage äußerte sich Schmitt-Reinholtz nicht.
Richter Huber sucht den Kompromiss zwischen den Forderungen
Das von Richter Huber gefällt Urteil in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten Haft auf Bewährung, sollte wie ein Kompromiss aus beiden Forderungen anmuten. Doch ab sofort wird der Verurteilte drei Jahre lang und dabei so oft wie nötig Kontakt mit einem Bewährungshelfer zu halten haben. Zudem beträgt die Bewährungsauflage 1000 Euro.
Mildes Urteil, weil damals noch nicht vorbestraft
Bevor die Sitzung geschlossen wurde, gab Huber dem 46-Jährigen noch zwei Dinge mit auf den Weg. Er machte ihm deutlichst klar, dass das Urteil gegen ihn nur darum milder ausfiel, weil der Tatzeitpunkt vor seiner Vorstrafe liegt. Und überdies: „Das ist nicht nur ein Video, sondern da ist auch ein Missbrauch im Hintergrund.“