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LICHTENFELS: Lichtenfels: Erzieherin verletzt Kleinkind in Kita

LICHTENFELS

Lichtenfels: Erzieherin verletzt Kleinkind in Kita

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    Im Amtsgericht in der Kronacher Straße in Lichtenfels wird Recht gesprochen.
    Im Amtsgericht in der Kronacher Straße in Lichtenfels wird Recht gesprochen. Foto: Markus Drossel

    Für Schlagzeilen sorgte ein Vorfall in einer Kindertagesstätte, der jetzt ein Nachspiel vor dem Amtsgericht hatte. Einer Erzieherin wurde vorgeworfen, ein Kleinkind verletzt zu haben.

    Die 41-jährige Erzieherin aus dem Landkreis soll in einer Kindertagesstätte ein eineinhalbjähriges Mädchen am 18. Januar aus dem Schlafraum geholt haben, weil es seine Windel geöffnet hatte. Staatsanwältin Julia Eimer warf ihr vor, das Kind am Oberarm gepackt und unsanft zu Boden gelassen zu haben. Dadurch sei der Kopf des Mädchens gegen den Fußboden gestoßen. Den Strafbefehl in Höhe von 2100 Euro akzeptierte die nach dem Vorfall von ihrem Arbeitgeber freigestellte Angeschuldigte nicht. Daher kam es zur Verhandlung.

    Angeklagte erinnert sich nicht

    „Ganz ehrlich – ich kann mich an den Tag und diesen Vorfall nicht mehr erinnern“, sagte die Frau. Während des Prozesses machte sie einen ruhigen und versonnenen Eindruck. Ihr Rechtsanwalt Peter Christ plädierte auf Freispruch, weil von den Vorwürfen gegen seine Mandantin „sehr viel auf Vermutungsbasis“ beruhe. Was er bemängelte, war die Aussage einer Kollegin der Angeklagten. Bei der Befragung durch die Polizei, ob das Kind vor Schreck geweint habe, habe sie nur Vermutungen äußern können.

    Eine Verurteilung würde für seine Mandantin über ihre Erzieherinnentätigkeit hinaus ernsthafte berufliche Folgen haben, so Christ. Den Strafbefehl von 2100 Euro könne die Angeklagte schon deshalb nicht akzeptieren, weil dann zwar die Gerichtsverhandlung abgewendet würde, der Vorfall aber in einem erweiterten Führungszeugnis vermerkt würde. Und ein solches werde in pflegerischen Berufen stets verlangt.

    Eine 20-jährige Kinderpflegerin sagte aus, die Angeklagten habe den Vorfall mit der unpassenden Bemerkung „Selber schuld“ kommentiert. Dieser Satz sei gefallen, als das Kind mit dem Kopf auf dem Boden aufkam. Außerdem habe die Erzieherin das Mädchen nicht auf den sicheren Wickeltisch gelegt, um sich um seine Windel zu kümmern. Das Mädchen habe mitunter seine Stirn „selbst gegen den Boden gehaut“, was die Angeklagte mit „Lass, das soll es lernen“ quittiert habe. Die Mutter des Kleinkinds sagte aus, dass ihre Tochter seitdem mit der Erzieherin gefremdelt habe. Die Rötung am Hinterkopf, von der während der Verhandlung die Rede war, habe sie aber nicht bemerkt.

    Nach diesen Aussagen riet Richter Matthias Huber der Angeklagten dazu, den Strafbefehl zu akzeptieren. Den Einwand des Verteidigers, dass ihr ein Vorsatz kaum nachzuweisen sei, konterte Huber mit der Feststellung: „Wenn man die Akte liest, könnte man schon auf die Idee kommen, dass ein Problem im empathischen Umgang mit Kindern besteht.“ Außerdem fragte er: „Warum lege ich ein Kind ab, wenn ich einen Wickeltisch habe?“ Zumindest eine fahrlässige Körperverletzung lasse sich anhand der Fakten erkennen.

    Verletzung in Kauf genommen

    Das wertete die Staatsanwältin ähnlich. Sie meinte, dass es durchaus berechtigt wäre, wenn sich die Angeklagte einen neuen Beruf suchte. Sie hielt ihr vor, angesichts von beruflichem Stress über nicht genügend Impulskontrolle zu verfügen. Aus ihrer Sicht handele es sich „um eine Grenzüberschreitung und eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes.“ Zugunsten der Angeklagten spreche, dass sie unbescholten sei. Ihr Verhalten sei nicht hinnehmbar, da sie „als Erzieherin handelte.“ Der Strafbefehl von 2100 Euro sei als Buße hinreichend.

    Das bestätigte auch der Richter in seinem Urteil. Für vorsätzliche Körperverletzung spreche die Tatsache, dass die Erzieherin beim Absetzen des Kindes billigend in Kauf genommen habe, dass das Kleinkind mit dem Kopf aufschlagen könnte, weil in diesem Alter noch der Gleichgewichtssinn fehle, um den eigenen Kopf auszubalancieren. Ein Indiz für die Tat sei auch der Umstand, dass das Mädchen anschließend gegenüber der Erzieherin zu fremdeln begann.

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